Normenkontrollrat empfiehlt Entlastung für das Bäckerhandwerk

Ich denke, dies betrifft nicht nur das Bäckerhandwerk, es betrifft alle Handwerksbetriebe, welche Lebensmittel verarbeiten, Vieles ist digital möglich, z.B. Dokumentation der Kühlraumtemperatur, wenn ich da schon einen Sensor habe, dann kann ich das auch aufzeichnen. Oder digitales dokumentieren von Sicherheits-, Hygiene- und auch Corona-Unterweisungen … Viele der Mitarbeiter bei BGs und Behörden müssen sich dazu bewegen und diese Möglichkeiten anerkennen, damit wir nicht so analog wie in vor 75 Jahren bleiben …. Zurück in die Zukunft

Handwerksblatt.de Januar 2021

Der Normenkontrollrat in Baden-Württemberg hat einen Empfehlungsbericht zur Entlastung des Bäckerhandwerks erarbeitet und ihn an Ministerpräsident Winfried Kretschmann übergeben.

Der Normenkontrollrat in Baden-Württemberg hat in einer repräsentativen Studie zum Bäckerhandwerk ermittelt, dass die Bürokratiebelastung eines Betriebs wöchentlich durchschnittlich bei 12,5 Stunden liegt. Er schlägt 20 konkrete Maßnahmen vor – zum Beispiel zur Entlastung von Dokumentationspflichten beim Lebensmittelrecht und Arbeitsschutz sowie Maßnahmen der Mittelstandsförderung und zur besseren Verständlichkeit behördlicher Informationen.

Kleine Betriebe besonders betroffen

Besonders kleine Betriebe litten unter unnötiger Bürokratie. Etwa bei der Pflicht, täglich die Kühltemperatur schriftlich dokumentieren zu müssen. Darauf könne verzichtet werden, wenn der Bäckereibetrieb über automatische Kontrollmechanismen verfügt und nachweist, welche Maßnahmen er trifft, um eine dauerhafte Einhaltung der Mindestkühltemperatur sicherzustellen.

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DGUV: COVID-19 als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall

Eine COVID-19-Erkrankung kann grundsätzlich einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung darstellen. Unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen ist die Erkrankung als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall zu werten.

COVID-19 als Berufskrankheit

Von der Nummer 3101 der Berufskrankheitenliste werden Personen erfasst, die infolge ihrer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert werden und deshalb an COVID-19 erkranken. Gleiches gilt für Personengruppen, die bei ihrer versicherten Tätigkeit der Infektionsgefahr in einem ähnlichen Maße besonders ausgesetzt waren. […]

COVID-19 als Arbeitsunfall

Erfolgt eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infolge einer versicherten Tätigkeit, ohne dass die Voraussetzungen einer Berufskrankheit vorliegen, kann die Erkrankung einen Arbeitsunfall darstellen. Dies setzt voraus, dass die Infektion auf die jeweilige versicherte Tätigkeit (Beschäftigung, (Hoch-)Schulbesuch, Ausübung bestimmter Ehrenämter, Hilfeleistung bei Unglücksfällen o.a.) zurückzuführen ist. In diesem Rahmen muss ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person („Indexperson“) nachweislich stattgefunden haben und spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Kontakt die Erkrankung eingetreten bzw. der Nachweis der Ansteckung erfolgt sein.

Die Intensität des Kontaktes bemisst sich dabei vornehmlich nach der Dauer und der örtlichen Nähe.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 20. August 2020 geht von einer Kontaktdauer von mindestens 15 Minuten bei einer räumlichen Entfernung von weniger als eineinhalb bis zwei Metern aus. Im Einzelfall kann auch ein zeitlich kürzerer Kontakt ausreichen, wenn es sich um eine besonders intensive Begegnung gehandelt hat. Umgekehrt kann dies für einen längeren Kontakt gelten, obwohl der Mindestabstand eingehalten wurde.

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DAS VIRUS UND DER JOB

Quelle: FAZ vom 8.1.2021

Kann mein Chef die Corona-Impfung verlangen?

Angestellte sind verunsichert, ob sie sich gegen das Coronavirus impfen lassen müssen. Dem Arbeitgeber bieten sich mehrere Möglichkeiten, eine Impfung zu forcieren. Das sind die Antworten auf die wichtigsten Fragen.

In diesen Tagen sprechen Politiker wiederholt vom Gebot der Vernunft. Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) appellierte an Mediziner und Pfleger, sich zu ihrem eigenen Schutz und dem Schutz ihrer Patienten impfen zu lassen. Neben Menschen über 80 Jahren werden diese Berufsgruppen zuerst geimpft – eine Impfpflicht „durch die Hintertür“ ergibt aber gerade nicht.

Kann der Arbeitgeber eine Corona-Impfung verlangen?

Die Impfung ist nur ein freiwilliger Baustein im Corona-Schutzkonzept, erklärt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Wo keine allgemeine gesetzliche Impfpflicht besteht, kann sie einem Beschäftigten im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses auch nicht auferlegt werden. Stand wegen der Weigerung schon eine Abmahnung des Mitarbeiters im Raum oder wurde diese ausgesprochen (weil ein Verhalten sanktioniert werden soll), …

Gelten für Ärzte und Pflegepersonal andere Maßstäbe?

Sind finanzielle Anreize durch den Arbeitgeber zulässig?

Ist Covid-19 als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt?

In diesem Punkt hat sich die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) früh positioniert. Eine Corona-Infektion wird, vor allem bei Beschäftigten im Gesundheitswesen, als Berufskrankheit akzeptiert, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Mitarbeiter hatte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Kontakt mit einem Infizierten, zeigt typische Krankheitserscheinungen und legt einen positiven PCR-Test vor. Für die Heilbehandlung und Reha kommt die Unfallversicherung auf. In anderen Fällen kann ein Arbeitsunfall vorliegen, laut DGUV muss hier der Kontakt mit einer infektiösen Person nachgewiesen werden. Wichtig: Auch ohne Impfung bleibt der gesetzliche Versicherungsschutz bestehen.

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