International? Sie auch?

Beziehen Sie Ihre Produkte oder Vorprodukte von internationalen Lieferanten, verkaufen Sie ins Ausland oder betreiben Sie eine Niederlassung oder Produktion im Ausland und welche Vorschriften gelten hinsichtlich der Substitution von gefährlichen Stoffen.

In Deutschland gibt es viele Gesetze und Vorschriften für Unternehmen, deutsche wie auch internationale und dies ist im Ausland ebenso. Auch dort gibt es Unmengen von Regularien, insbesondere was Gefahrstoffe angeht. Diese gilt es zu kennen und auch die Mitarbeiter im In- und Ausland darin zu unterweisen! HSE 4.0 hilft Ihnen dabei dies um zu setzen unabhängig von der Sprache oder Schreibweise, die vor Ort gesprochen wird.

Welche Normen und Regelwerke gelten in den verschiedenen Teilen der Welt? BAuA: Regelwerke

Übersicht & Anwendungshilfen

Vorgaben im Regelwerk können Anreize zur Substitution geben oder Substitution notwendig machen.

Dieser Bereich des Portals soll dabei helfen:

  • einen Überblick über gesetzliche Anforderungen zur Substitution zu bekommen – insbesondere in der Europäischen Union, aber auch anhand einiger Beispiele aus Nicht-EU-Ländern;
  • Regelwerke zu identifizieren, die für die Substitution relevant sind;
  • durch die Zusammenstellung von Links einen einfachen und schnellen Zugang zu Originaltexten der Regelwerke und verwandten Dokumenten zu bekommen;
  • zu entscheiden, ob die Anforderungen in den Regelwerken auf das Unternehmen zutreffen und erfüllt werden müssen oder nicht;
  • Informationen zur Substitution schnell zu finden, indem die relevanten Vorgaben in den Regelwerken herausgehoben dargestellt werden

sowie

  • die Relevanz von Regelwerken für die Substitution zu erkennen, indem eine kurze Beschreibung der SUBSPORTplus-Perspektive auf das Gesetz gegeben wird.

TÜV SÜD Akademie Website und Blog rund um Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

Die TÜV SÜD Akademie liefert mit einer neuen Website und einem Blog Wissenswertes und relevante Informationen zum Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie zum Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).

Die neue Website bietet Interessierten einen umfassenden Überblick zum Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie zum Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) aus einer Hand. Dazu zählen Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Beschäftigten ebenso, wie die wesentlichen Regelungen zur betrieblichen Arbeitsschutzorganisation. Prävention durch IT ist Thema des ersten Beitrags im neuen Arbeitsschutz-Blog der TÜV SÜD Akademie.

Auf der Website erscheint alle 14 Tage ein neuer Beitrag.

Corona-Regeln: Was passiert, wenn Mitarbeiter sich nicht daran halten

Ein Mitarbeiter nimmt an Anti-Corona-Demonstrationen teil, hält sich nicht an Abstandsregeln und pfeift auf die Maskenpflicht: Müssen Arbeitgeber da tatenlos zusehen?

Von Daniela Lorenz, Deutsche Handwerkszeitung

Ein Verstoß gegen betriebliche Regelungen zum Arbeitsschutz kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Doch im privaten Bereich kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern keine Vorschriften machen. Mit einem Arbeitsvertrag gehen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Rechtsverhältnis mit Rechten und Pflichten ein. Zu unterscheiden sind dabei Haupt- und Nebenpflichten. Innerhalb dieses Rechtsverhältnisses stellt sich die Frage: Hat ein Arbeitgeber während einer Pandemie einen größeren Handlungsspielraum, wenn sich ein Mitarbeiter privat unternehmensschädigend oder gesundheitsgefährdend verhält? Im Folgenden werden die wichtigsten Rechte und Pflichten dargestellt.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Arbeitgeber haben gegenüber ihren Mitarbeitern eine Fürsorgepflicht. Sie sind verpflichtet, die Belegschaft zu schützen, indem sie derzeit etwa die Corona-Arbeitsschutzregeln im Betrieb umsetzen. Dazu gehört auch, auf die Einhaltung der Maßnahmen – etwa das Abstandsgebot oder die Maskenpflicht – zu achten.

Weisungsrecht des Arbeitgebers

Gegenüber Mitarbeitern haben Arbeitgeber ein Weisungsrecht. Es betrifft unter anderem die Ordnung im Betrieb. Dass zum Beispiel Schutzkleidung getragen wird oder ein Rauch- und Alkoholverbot gilt. Es bedeutet aber auch, dass ein Arbeitgeber strengere oder zusätzliche Schutzmaßnahmen für seinen Betrieb festlegen, also anweisen kann, die – jetzt während der Corona-Pandemie – über die Handreichungen beispielsweise des Robert-Koch-Instituts hinausgehen. Bekannt geworden ist dazu eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg, nach der der Arbeitgeber das Tragen von Mund-Nasen Bedeckung für alle Beschäftigten vorschreiben kann. „Unter dem Strich muss man immer schauen, was noch zumutbar ist. Aber der Arbeitgeber kann natürlich in seinem Betrieb zusätzliche Schutzmaßnahmen treffen und diese auch durchsetzen“, sagt Bert Howald, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart.

Das Weisungsrecht darf jedoch nicht das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzen. Aus diesem Grund kann ein Arbeitgeber auch nicht darauf bestehen, dass sich ein Mitarbeiter impfen lässt.

Eingriff in die Privatsphäre des Arbeitnehmers

Die Corona-Pandemie ändert zwar nichts am Grundsatz, dass der private Lebensbereich des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber tabu ist. Jedoch: „In der Pandemie ist es doch etwas anders. Der Arbeitgeber darf jetzt schon Informationen erheben, die zum privaten Bereich gehören.“ Dazu gehören private Kontaktdaten wie Telefonnummern für Notfälle, welche der Arbeitgeber unter „normalen“ Umständen nicht vom Arbeitnehmer verlangen darf. In der derzeitigen Situation kann der Arbeitgeber also mehr Einsicht in den privaten Bereich seines Mitarbeiters nehmen, wenn es dem Ziel dient, den Gesundheitsschutz im Betrieb aufrecht zu erhalten. „Maßstab ist aber immer, den Eingriff in die Informationsfreiheit so gering wie möglich zu halten“, betont der Rechtsanwalt.

 

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Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung

Quelle: © Bund Verlag GmbH, Frankfurt am Main

Mehr Homeoffice, mehr Abstand, mehr Abtrennungen, weniger Personal im Raum, viel weniger persönliche Kontakte: Darauf setzt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom Januar 2021. Die Verordnung war zunächst zeitlich bis März befristet, wurde aber bereits bis 30.4.2021 verlängert. Wie sie das aktuell erhöhte Infektionsrisiko senken soll, wird in »Gute Arbeit« 3/2021 ausführlich erläutert.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung zielt u.a. auf Präzisierungen beim Abstandsgebot (Räume, Arbeitsorganisation), bei der Maskenpflicht und auf die rasche Ausweitung der Homeoffice-Angebote durch die Arbeitgeber. Dabei werden Betriebe stärker in die Pflicht genommen, einfach absagen gilt nicht. Zudem stellt die Corona-ArbSchV die allgemeinen Schutzpflichten der Arbeitgeber heraus, etwa die zwingende Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung unter Infektionsschutzgesichtspunkten, die Beteiligung der Interessenvertretungen und der Beschäftigten, der Betriebsärzt*innen sowie der Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Der Beitrag in »Gute Arbeit« 3/2021 (S. 22-25) stellt in Fragen und Antworten (FAQs) wichtige Inhalte und Regelungen der Corona-ArbSchV vor. Hier nur ein Auszug:

Welche Ziele verfolgt die Verordnung?

Vorrangig geht es darum, das Infektionsrisiko mit dem Coronavirus bei der Arbeit rasch zu senken, Infektionsketten zu unterbrechen sowie die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen (vgl. § 1 Corona-ArbSchV). Risiken durch hochinfektiöse Virus-Mutanten sollen zügig gesenkt werden. Betriebsbedingte Zusammenkünfte etc. sind auf das »betriebsnotwendige Minimum« zu reduzieren (§ 3 Abs. 2 und 3 Corona-ArbSchV) und möglichst durch Informationstechnologie zu ersetzen.

Wie geht bestmöglicher Infektionsschutz mit der Gefährdungsbeurteilung?

§ 2 Corona-ArbSchV betont, dass die erste Maßnahme der betrieblichen Corona-Prävention die Aktualisierung der pandemiespezifischen Gefährdungsbeurteilung sein muss (nach § 5 ArbSchG). Bereits getroffene betriebliche Schutzmaßnahmen sind mit Blick auf zusätzlich notwendige Schritte vor dem Hintergrund der schwierigen Infektionslage (hohe Zahlen, Mutanten) erneut zu überprüfen (§ 2 Abs. 1 Corona-ArbSchV). Die Verordnung unterstreicht die Maßnahmenhierarchie im Arbeitsschutz (TOP-Prinzip): zuerst technische, dann organisatorische, zuletzt personenbezogene Schutzmaßnahmen wie Atemmasken ergreifen (§ 2 Abs. 2 Corona-ArbSchV).

Neben den Arbeitgebern sollen die betrieblichen Arbeitsschutz-Akteur*innen wie Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzt*innen einbezogen werden. Die Interessenvertretung und Beschäftigte sind explizit zu beteiligen.

Was gilt für Schutzabstände?

Der Fokus liegt auf Kontaktreduktion. Lassen sich betriebliche Begegnungen nicht vermeiden, muss jedes Zusammentreffen durch wirksame Schutzmaßnahmen flankiert werden, z.B. nach der AHA-L-Regel (Abstand, Hygiene, Atemmaske, Lüftung) sowie mit Trennwänden (nach SARS-CoV2-Arbeitsschutzregel). Müssen mehrere Personen einen Raum nutzen, darf eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Person im Raum nicht unterschritten werden (§ 2 Abs. 5 Corona-ArbSchV). In Firmen mit mehr als zehn Beschäftigten soll – mit Abstand – in kleinen Arbeitsgruppen gearbeitet werden, die möglichst zusammenbleiben.

Was gilt beim Thema Homeoffice?

Arbeitgeber sind verpflichtet, bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten das Homeoffice zu ermöglichen, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dagegensprechen (§ 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV). Diese Gründe muss der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitsschutzbehörden der Länder oder der zuständigen Berufsgenossenschaft darlegen können. Die Belange von behinderten Menschen sind dabei besonders zu berücksichtigen.

Alles digital durch Corona? Konsequenzen im Bereich HSE für die SiFas, FaSi und Führungskräfte im Unternehmen

Was es schon immer gab, Mitarbeiter, die nicht am Standort arbeiten, wie in der Montage, im Handwerk, im Außendienst oder im Service und was dazu kommt sind seit 2020 Homeoffice, Mobile Work und Remote Work für Viele: Die Corona-Krise verändert das tägliche Arbeiten in vielen Unternehmen. Es zeigt sich, dass die digitale Organisation, Durchführung und Dokumentation von Maßnahmen im HSE Bereich wichtige Bausteine für die funktionierende betriebliche Pandemieplanung sind.

Was sind digitale Lösungsansätze im Arbeitsschutz ? Welche wesentlichen Erkenntnisse ergeben sich aus den Corona-Pandemiemaßnahmen? Es gibt immer 2 grundlegend gleiche Anwendungsszenarien: die Vorsorgeorganisation und die Mitarbeiterunterweisung. Welche Anforderungen werden an digitale Lösungen im Bereich HSE gestellt?

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Wie kann ich mit Zoom-Fatigue oder MS-Teams-Exhaustion umgehen?

Die vorliegende Studie des Instituts für Beschäftigung und Employability der Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft, Ludwigshafen, bezieht sich nicht ausschließlich auf das Kommunikationstool von „Zoom Video Communications, Inc.“, sondern auf virtuelle Kommunikationsplattformen aller Anbieter. Der Begriff „Zoom-Fatigue“ hat sich jedoch im aktuellen Diskurs in der verwendeten Sprache etabliert. Der Einfachheit halber wird daher im Folgenden der Begriff „Zoom-Fatigue“ stellvertretend für Müdigkeit und Erschöpfung durch virtuelle Kommunikationsplattformen im Allgemeinen gebraucht.

Das nächste Meeting ist immer nur einen Klick entfernt. Plötzlich sind zwar andere Menschen im Blickfeld, aber ansonsten ist alles gleich. Das Umfeld, der Arbeitsplatz, nichts ändert sich. Diese Form der virtuellen Kommunikation macht müde.

Zoom-Fatigue meint die Müdigkeit oder Erschöpfung, die durch virtuelle Meetings entstehen kann. Das Phänomen ist weit verbreitet, wie eine Studie des Instituts für Beschäftigung und Employability (IBE) belegt. Inzwischen geben mehr als 60 % der Befragten an, dass virtuelle Kommunikation sie „müde“ macht.

Die Erschöpfung durch virtuelle Kommunikation hat zugenommen

Die Studie basiert auf zwei Befragungen. Die erste erfolgte im September, die zweite im Dezember 2020. Hier die Spitzenwerte aus der zweiten Umfrage:

  • 3-10 virtuellen Meetings stehen für 56% pro Woche an.
  • 75 % sagen, die Meetings dauern durchschnittlich 30 – 90 Minuten.
  • 72 % nehmen jetzt häufiger an virtuellen Meetings teil als im Sommer 2020.
  • Bereits im Sommer waren es knapp 60 %, aktuell sind es mehr als 62 % die eine Zoom-Fatigue wahrnehmen!
  • 84 % sagen, manchmal Zoom-Müdigkeit zu spüren, 6 Prozentpunkte mehr als im Vergleich zur ersten Befragung.
  • Über 67 % sind der Meinung, dass sich die Erschöpfung durch virtuelle Kommunikation bei ihnen erhöht habe.

Nur in 4 von 13 Bereichen gab es bessere Werte

  • Wir haben langsam gelernt mit virtuellen Meetings umzugehen, da die Häufigkeit der Zoom-Fatigue abnimmt
  • Auch die Intensität der individuell empfundenen Belastung nimmt ab

Zoom-Müdigkeit kann sich emotional, psychisch und körperlich bemerkbar machen. Die Studie hat dazu 13 verschiedene Wahrnehmungen abgefragt. Bei vier davon hat sich die Situation etwas entspannt, z. B. empfinden weniger ein Nachlassen der Konzentration. Bei den Magenschmerzen ist der Prozentsatz mit 2 % gleichgeblieben.

Virtuelle Kommunikation stresst emotional, psychisch und körperlich

Allerdings fanden in acht Bereichen Verschlechterungen statt. Besonders deutlich ins Negative haben sich die Werte von September bis Dezember u. a. verändert bei

  • Ungeduld,
  • Genervt Sein,
  • Fahrigkeit,
  • Kopfschmerzen sowie
  • Gliederschmerzen.
  • Auslöser für die Belastungsreaktionen sind vor allem …
  • mangelnder sozialer und informeller Austausch,
  • technische Mängel wie instabile Internetverbindungen,
  • Taktung der virtuellen Treffen sowie
  • keine oder zu wenig Pausen während und zwischen den Meetings.

Tipps für weniger belastungsintensive virtuelle Meetings

  • So lang wie nötig und so kurz wie möglich
  • Man muss nicht zoomen, um nur mit jemandem zu reden- dazu reicht ein Telefon
  • Zoom Meeting auf Mobilgeräten sind erheblich anstrengender als am Schreibtisch
  • Achten Sie auf ausreichend Pausenzeiten zwischen den Meetings.
  • Planen Sie auch während des Meetings Pausen ein.
  • Beziehen Sie als Moderator jeden Teilnehmer mit ein.
  • Leiten Sie das Meeting entspannt und mit Humor.
  • Probieren Sie auch einmal den Austausch in Breakout-Gruppen oder Abstimmungs-Tools aus.

Zum Download der Studie in Deutsch und englisch

Führungskräfte sind immer Vorbilder – auch beim Einsatz von PSA

Anmerkung des Autors: Führungskräfte sind immer Vorbilder – denn was der Chef nicht macht muss Chefchen auch nicht machen ….

Handwerksblatt.de vom März 2021

Tragen von persönlicher Schutzausrüstung ist nicht immer angenehm, aber zur Vermeidung von Arbeitsunfällen ist es ein absolutes Muss. Mit ein paar einfachen Tricks können Arbeitgeber die Moral, die PSA zu tragen, beeinflussen.

Häufig passieren Arbeitsunfälle oder enden mit schlimmeren Folgen, weil die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) nicht konsequent eingesetzt wurde. Was Arbeitgeber und Führungskräfte dagegen tun können

Betriebsalltag und psychologische Gründe

Trotz stetig besser werdender Arbeitsschutzbedingungen passieren immer wieder Arbeitsunfälle. Und das, obwohl der Einsatz persönlicher Schutzausrichtung in zahlreichen Fällen entweder den Unfall selbst oder das Ausmaß hätte verhindern können. Zeitdruck, fehlendes Gefahrenbewusstsein oder mangelnder Tragekomfort sind einige der Gründe, warum vorhandene PSA von den Beschäftigten nicht genutzt wird. Auch die Psychologie spielt eine Rolle: Finden die Teamkollegen die PSA „uncool“, wird der sonst verantwortungsbewusste Umgang der Mitarbeiter seine Ausstattung ebenfalls nicht mehr gern anziehen.

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An den Weltrettern verdienen

FAZ vom 28.02.2021: „Der Klimawandel sorgt für ein kollektives Umdenken: Anleger setzen nun auf Firmen, deren Nachhaltigkeit messbar ist. Deutschland liegt dabei deutlich zurück. Aber langsam tut sich etwas. …“ Nachhaltigkeit sorgt nicht nur für mehr Umsatz bei Verbrauchern, viele Großkonzerne erwarten, dass auch Ihre Lieferanten nachhaltig produzieren und wirtschaften. Nachhaltigkeit hilft Ihnen Mitarbeiter zu binden oder neue hochqualifizierte Mitarbeiter zu finden.

Zur Nachhaltigkeit gehören alle einzelnen Bereiche eines Unternehmens. Wenn Sie Ihren Nachhaltigkeitsansatz einmal intern messen wollen und auch sehen wollen, wie Ihre Führungskräfte und Mitarbeiter, aber auch Lieferanten und Kunden dies beurteilen, dann registrieren Sie sich hier. In 15 Minuten mit dem CNC – CrossNachhaltigkeitscheck – und Sie haben einen 1. Eindruck, wie es um Ihr Haus bestellt ist und können die Spur weiterverfolgen.