Corona-Arbeitsschutzverordnung: Das ändert sich ab 1. Juli

Ab 1. Juli gilt die überarbeitete Corona-Arbeitsschutzverordnung. Die Homeoffice-Pflicht und die Zehn-Quadratmeter-Regel sind dann Geschichte, das Testen im Betrieb noch nicht. Lesen Sie, was sich für Arbeitgeber und Beschäftigte ändert.

Das Wichtigste in Kürze:

  1. Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen gibt es für vollständig geimpfte bzw. von einer CoViD-19 Erkrankung genesene Beschäftigte. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, die Testangebote wahrzunehmen. Sie müssen dem Arbeitgeber auch keine Auskunft über ihren Impf- beziehungsweise Genesungsstatus geben.
  2. Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Zur Umsetzung sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
  3. Die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von 10 Quadratmeter pro Person in mehrfach belegten Räumen fällt weg.
  4. Mit dem Auslaufen der Bundesnotbremse wird auch die strikte Vorgabe von Homeoffice gestrichen. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. „Dazu kann auch weiterhin das Arbeiten im Homeoffice wichtige Beiträge leisten“, heißt es beim Bundesarbeitsministerium.
  5. Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  6. Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

Die Bundesnotbremse läuft Ende Juni aus und damit ist auch die Pflicht für Arbeitgeber, ihren Mitarbeitern Homeoffice anzubieten, vorerst Geschichte. Die überarbeitete Corona-Arbeitsschutzverordnung, die das Bundeskabinett beschlossen hat, gilt ab 1. Juli 2021 und enthält keine Regelungen zum Homeoffice mehr.

Auch das Arbeiten in festen Teams ist nicht mehr vorgeschrieben; bei der vorgeschriebenen Anzahl von Personen pro Fläche gibt es ebenfalls Lockerungen, was vor allem dem Friseurhandwerk die Arbeit erleichtert.

Es bleibt allerdings dabei, dass Betriebe mindestens zweimal pro Woche ihren Beschäftigten Corona-Tests anbieten und auf die Einhaltung der Hygieneregeln achten müssen. Der Wegfall der Homeoffice-Vorschrift bedeutet nicht, dass jetzt wieder alle Beschäftigten in voller Belegschaft in einem Büro oder der Werkstatt zusammenkommen dürfen.

Aus der Pflicht wird lediglich eine Kür. Arbeitgeber müssen weiterhin auf die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln achten und wo immer es möglich ist, sollen die Beschäftigen mobil arbeiten. Zusammenkünfte im Betrieb sollen auf das absolute betriebsnotwendige Maß beschränkt werden, heißt es in der überarbeiteten Verordnung.

Hände waschen, Abstand halten, möglichst mobil arbeiten

Die bekannten Vorgaben zur Kontaktreduzierung, zur Hygiene, zum Lüften und Abstandhalten bleiben bestehen. Und zwar vorerst bis einschließlich 10. September … Handwerksblatt.de

BAuA: Arbeitswelt im Wandel: Zahlen – Daten – Fakten (2021) Unfallstatistik

In den letzten 20 Jahren haben sich Anzahl von meldepflichtigen Unfällen ebenso wie tödliche Unfälle fast halbiert. Aber jeder Unfall, jede Todesfall ist häufig auch eine Tragödie für Erwerbstätige wie auch deren Familien. Also Unternehmer, Geschäftsführer und Vorstände legt Euch nochmal ein wenig mehr ins Zeug, helfen kann Euch hierbei HSE 4.0, unsere Plattform, die alle Führungskräfte entlastet und für noch bessere Durchdringung bei den Unterweisungen sorgt. Denn letztendlich zählen die jährlichen Wiederholungen, welche Fehlverhalten bewusst machen und den Blick und die Aufmerksamkeit schärfen, damit wir immer weniger Tragödien erleben.

BAuA: Arbeitswelt im Wandel: Zahlen – Daten – Fakten (2021) Gefährdungsbeurteilungen

In nur rund 52% der befragten Betriebe wurden Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt. Aber es wurden dann immerhin, wenn Verbesserungen festgestellt wurden, diese auch umgesetzt, aber auf deren Wirksamkeit wurden lediglich dann nur noch jede 2. Geprüft. HSE 4.0 bietet eine Begehung bzw. ein Gefährdungsbeurteilung an, welche auch immer die Wirksamkeit im Blickfeld hat. https://moraleda.de/Shop/de/software/126-modul-begehungen-und-gef%C3%A4hrdungsbeurteilungen.html

BAuA: Arbeitswelt im Wandel: Zahlen – Daten – Fakten (2021) Gesundheitsbelastungen

Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsmittel und Arbeitsdruck sind Hauptursachen für gesundheitliche Beschwerden und letztendlich auch Krankheitstage. Auch hier haben Sie mit Begehungen und Mitarbeiterbefragungen die Möglichkeit häufig Abhilfe zu schaffen, denn fragen Sie sich einmal selbst, was ist kostengünstiger und weniger aufwendig – Mitarbeiter mit Ihrem Know-How und Ihrer Erfahrung gesund zu erhalten oder immer wieder auf externe noch anzulernende Kräfte zurückgreifen? HSE 4.0 kann Ihnen helfen auch präventiv für weniger Krankheitstage zu sorgen.

BAuA: Arbeitswelt im Wandel: Zahlen – Daten – Fakten (2021) Gefährdungsbeurteilungen

Gefährdungsbeurteilungen aus Sicht der Beschäftigten

In rund 5.000 Unternehmen wurden in ca. 60% aller Fälle die Beschäftigten gefragt, dieselbe Anzahl der Beschäftigten sah die Notwendigkeit von Verbesserungen, aber es wurden weniger als 50% der Befragten an den Lösungsmöglichkeiten beteiligt. In der gleichen Anzahl wurden Maßnahmen getroffen, was dann aber immer noch lediglich 30% entspricht. Macht Ihr es besser?

Mehr Rechtssicherheit durch digitale Unterweisungen?

Sicherheitsingenieur 06/21

Autor: Achim Schaller

Auszug:

Um vorab mal einen Irrtum aufzuklären – es gibt keine digitalen Unterweisungen – es gibt nur Digitalisierung bei Unterweisungen, heißt Softwareplattformen, die helfen Unterweisungen, welche von Menschen erstellt worden sind, an die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verteilen und gegebenenfalls nachzuhalten. Oder lernen Sie in bits und bytes von Einsen und Nullen (1/0) ….

Mit vielen Tipps und Erfahrungen aus vielen Digitalisierungsprojekten – aber eines gilt immer „Fix your processes first, then digitalize!“

Zu beziehen ab der nächsten Woche hier: https://www.direktabo.de/de/arbeitswelt/sicherheitsingenieur/einzelhefte/digital.html

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Unfallversicherungsschutz im Homeoffice wird ausgeweitet

Der am 31.3.2021 verabschiedete Gesetzentwurf Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat unter anderem zum Ziel, Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt zu fördern.

Das noch zu publizierende Gesetz erleichtert die Gründung von Betriebsräten und stärkt den Schutz der hieran beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Er stärkt die Mitbestimmungsrechte beim Einsatz Künstlicher Intelligenz und bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit in den Betrieben und erleichtert die Arbeit der Betriebsräte.

Und es „transportiert“ auch, so zu sagen im Hinterzimmer, wichtige Änderungen des Unfallversicherungsschutzes.

§ 8 SGB VII Abs. 1 wird folgendermaßen ergänzt:

„Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz im gleichen Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“

Damit wird eine Gesetzeslücke geschlossen. Zwar besteht auch nach geltendem Recht im Homeoffice und bei sonstiger mobiler Arbeit grundsätzlich gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Unterschiedlich gehandhabt werden wegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes Wege, die im eigenen Haushalt z.B. zur Nahrungsaufnahme oder dem Toilettengang zurückgelegt werden. Mit der Regelung soll eine Gleichbehandlung beim Versicherungsschutz auch im Homeoffice erreicht werden.

Zudem wird § 8 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII um eine Nummer 2a ergänzt:

„Das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird“.

Mit dieser Regelung wird der Unfallversicherungsschutz auch auf solche Personen erstreckt, die ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben und wegen ihrer oder der Kinder ihrer Ehegatten bzw. Lebenspartner Wege zur außerhäuslichen Betreuung zurücklegen. Versichert war bisher nur der Weg, den Eltern auf sich nahmen, wenn sie das Kind auf dem Weg zur Arbeitsstätte fortgebracht oder abgeholt haben. Auch wenn nun die Tätigkeiten im Homeoffice ausgeführt werden, sollen nun mit einer Kinderbetreuung zusammenhängende Wege vom Versicherungsschutz erfasst sein.