Hinsichtlich des Coronavirus ist konkret zu prüfen, bei welchen Arbeitsabläufen erhöhte Infektionsrisiken existieren. Die auf Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung zu treffenden Maßnahmen haben den Stand der Technik und der Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen (§ 4 Nr. 3 ArbSchG). Die beim BMAS eingerichteten Arbeitsschutzausschüsse (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 ArbSchG) erlassen sogenannte technische Regeln zum Arbeitsschutz, die die Anforderungen in diesen Bereichen konkretisieren. Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel wurden von diesen Ausschüssen des BMAS erarbeitet und sind damit bei der Umsetzung konkreter betrieblicher Maßnahmen zu beachten.
Die Arbeitsstättenverordnung trifft zudem eine für die Praxis wichtige Vermutungsregelung: Arbeitgeber, die entsprechende Empfehlungen der Ausschüsse für Arbeitsschutz umsetzen, können davon ausgehen, dass sie die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes und der einschlägigen Verordnungen einhalten (vgl. § 3a Abs. 1. S. 3 ArbStättV). Weicht der Arbeitgeber von solchen Empfehlungen ab, muss er im Streitfall beweisen, dass er andere gleichwertige Maßnahmen umgesetzt hat (vgl. § 3a Abs. 1 S. 4 ArbStättV). Damit besteht zwar keine rechtliche Verpflichtung alle der aufgelisteten Maßnahmen einzuführen, mit Blick auf eine rechtssichere Gestaltung ist aber eine bedarfsgerechte Umsetzung zu empfehlen.
Überblick zu den wesentlichen Maßnahmen