Am 1.10.2022 tritt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wieder in Kraft, die unter anderem eine abgeschwächte Homeoffice Regelung (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 VO-E) beinhaltet. Für digitale Unterweisungen aller Ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Homeoffice schauen Sie hier.
Der Arbeitgeber kann den Beschäftigten anbieten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Hier liegt nun eine deutlich abgeschwächte Homeoffice-Regelung vor, die wohl trotzdem über die meisten bislang auf betrieblicher Ebenen vereinbarten Homeoffice-Konzepte erneut hinausgehen dürfte.
Gleichzeitig kommt das Urteil des BAG: Nun ist es höchstrichterlich entschieden: Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) besteht in Deutschland eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, über die in der Ampel-Regierung, in der Wirtschaft und unter Arbeitsrechtlern derzeit noch heftig diskutiert wird.
Die Präsidentin des höchsten deutschen Arbeitsgerichts, Inken Gallner, begründete die Pflicht von Arbeitgebern zur systematischen Erfassung der Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten am Dienstag in Erfurt mit der Auslegung des deutschen Arbeitsschutzgesetzes nach dem sogenannten Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Wo sind die Vorschriften zur Arbeitszeiterfassung definiert?
Die allgemeine Verordnung einer Arbeitszeiterfassung ist im Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
, die Vorschriften zum Umgang mit entsprechenden Daten im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) festgehalten.
Beschäftigte müssen sich darauf einstellen, dass Ihre Arbeitszeiten erfasst werden, auch im Homeoffice.