Kassel – Bricht ein Arbeitnehmer nach einem Gespräch mit dem Chef zusammen, kann es sich um einen Arbeitsunfall handeln, den die zuständige Berufsgenossenschaft entschädigen muss. Das entschied letzte Woche das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az: B 2 U15/19 R). Voraussetzung ist danach, dass der Chef den Arbeitnehmer vorgeladen hat oder der Beschäftigte sonst davon ausgehen konnte, dass das Gespräch im Interesse des Unternehmens liegt. Hintergrund ist im Streitfall ein Fehlbetrag bei einer Bankfiliale in Schleswig-Holstein.