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Unterweisung Firmenfahrzeug (UVV 70)
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Verantwortung, Gesetzliche Grundlagen, DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“, Überprüfung des betriebssicheren Zustandes eines Fahrzeugs, Halterverantwortung / Halterhaftung, Prüfung eines Dienstwagen vor Fahrtantritt durch den Fahrer, Kurzcheckliste, Verhalten im Straßenverkehr, Verhalten im Unfallfall, Übernahme eines neuen Dienstwagens, Prüfung durch einen Sachkundigen, Checkliste gem. DGUV 314-002
Im betrieblichen Fuhrpark ist es Pflicht, dass eine Überprüfung der Fahrzeuge seitens des Fahrers vor Antritt der Fahrt – insbesondere, wenn es sich um Poolfahrzeuge handelt – stattfindet. Doch nicht nur Poolfahrzeuge muss ein Fahrer regelmäßig überprüfen, genauso sind dauerhaft überlassene Dienstwagen regelmäßig und vor jedem Fahrtantritt zu überprüfen. Zusätzlich dazu sind auch andere Personen im Unternehmen für solche regelmäßigen Überprüfungen verantwortlich.
Gesetzliche Grundlagen
Fahrzeuge im Unternehmen gelten gemäß Paragraf 1 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) als Arbeitsmittel. Dazu zählen sowohl Lkw als klassische Nutzfahrzeuge oder Spezialfahrzeuge, aber auch Pkw oder dienstlich genutzte Fahrräder. Die Prämisse „Arbeitsmittel“ führt dazu, dass im Rahmen des Arbeitsschutzes eine Gefährdungsbeurteilung der entsprechend eingesetzten Arbeitsmittel durchgeführt werden muss. Aus § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) geht hervor, dass der Arbeitgeber, aus der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum Arbeitsschutz formulieren und diese gemäß § 6 ArbSchG dokumentieren muss. Diese Beurteilung richtet sich nach dem jeweiligen Tätigkeitsbereich. Dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge zählen jedoch nicht dazu.
DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“
Bei der Beurteilung von Firmenfahrzeugen ist das Hinzuziehen der DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ (früher BGV D29) unerlässlich. Die darin enthaltenen Regelungen umfassen den richtigen Umgang mit den Dienstfahrzeugen und bilden damit die Grundlage für die Fahrerunterweisung nach UVV. Die DGUV Vorschrift 70 umfasst neben dienstlich genutzten Pool- und Servicefahrzeugen auch Dienstwagen, die eine private Nutzungsmöglichkeit beinhalten. Auch Dienstfahrräder, wie E-Bikes oder Pedelecs, können, je nach Motorisierungsgrad, wenn diese eine Höchstgeschwindigkeit von 8 km/h überschreiten.
Halterverantwortung / Halterhaftung
Bei der Halterverantwortung handelt es sich um die allgemeine Verantwortung eines Fahrzeughalters, rechtliche Pflichten, die im Zusammenhang mit der Überlassung eines Fahrzeugs einhergehen, einzuhalten. Die Verantwortung zur Einhaltung dieser Pflichten kann z. B. im Unternehmensumfeld an einen Verantwortlichen für den Fuhrpark, den Fuhrparkleiter, delegiert werden.
Zuerst muss allerdings geklärt werden, wer überhaupt „Halter“ des Fahrzeugs ist. Der Fahrzeughalter ist die Person, die regelmäßig, tatsächlich und wirtschaftlich über die Nutzung des Kraftfahrzeugs bestimmen kann. Kriterien, die dafür von Bedeutung sind, sind unter anderem:
Gebrauch auf eigene Rechnung und tatsächliche Verfügungsgewalt.
„Halter des Fahrzeugs ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch oder die entsprechende Verfügungsgewalt darüber hat.“ Das heißt, für den ausschließlich Ihnen überlassenen Firmenwagen, sind Sie verantwortlich als Halter auch, wenn das Fahrzeug nicht auf Sie zugelassen ist
Betriebssicherheit eines Fahrzeugs
Der Fuhrparkverantwortliche muss im Sinne des Arbeitsschutzes sicherstellen, dass sich alle im öffentlichen Straßenverkehr genutzte Fahrzeuge in einem betriebssicheren Zustand befinden, sowie regelmäßige Wartungen und Reparaturen eingehalten werden. Er prüft das Fahrzeug in der Regel nicht persönlich, sondern kümmert sich im Rahmen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit um die notwendigen Überprüfungen, Terminkoordination usw. Darunter fallen alle technischen Inspektionen und Wartungen, als auch der notwendige Austausch der Zündkerzen, Einhaltung der nächsten Inspektionstermine, Hauptuntersuchungstermine etc., als auch Überprüfung des Keilriemens auf Elastizität, Reifenzustand und Reifen- oder jahreszeitlich bedingter Radwechsel und dass das Equipment zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung in technisch einwandfreien Zustand ist.
Darüber hinaus ist der Fuhrparkmanager dafür verantwortlich, dass die Fahrer regelmäßig im Rahmen der Fahrerunterweisung nach UVV über die Handhabungen mit dem Fahrzeug geschult werden. Die Unterweisung basiert ebenfalls auf der DGUV Vorschrift 70 und muss mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Der Fahrer lernt dabei unter anderem Grundlagen zur Betriebssicherheit des Fahrzeugs sowie Grundlagen über das korrekte Verhalten vor oder während der Fahrt und bei einem Unfall. Die regelmäßige Unterweisung ersetzt jedoch nicht die Prüfung durch das Fahrpersonal, welche vor jedem Fahrtantritt erfolgt.
Prüfung vor Fahrtantritt
Nicht nur Fuhrparkverantwortliche müssen darauf achten, dass sich das Fahrzeug in einem betriebssicheren Zustand befindet. Nach § 36 DGUV Vorschrift 70 ist der Fahrzeugführer dazu verpflichtet, das Fahrzeug vor Tätigkeitsbeginn in Augenschein zu nehmen. Im DGUV-Grundsatz 314-002 „Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal“ sind die zu prüfenden Gegebenheiten aufgeführt.
Kurz-Checkliste für PKW vor Fahrtantritt:
o.k.? | |
Vorhandensein einer Betriebsanleitung | |
Äußere und innere Sichtprüfung | |
Auffällige äußere und innere Mängel oder Beschädigungen | |
Zustand der Rückspiegel | |
Zustand Scheinwerfer | |
Zustand Rückleuchten | |
Zustand der Scheiben | |
Zustand der Reifen: Profiltiefe und sichtbare Beschädigungen | |
(Sicht)Prüfung des Reifendrucks | |
Füllstände Motoröl, Brems- und Kühlflüssigkeit | |
Lesbarkeit der Kfz und anderer Kennzeichen | |
Beleuchtung und Blinker | |
Bremsenprüfung | |
Ordnungsgemäße Ladungssicherungsgeräte | |
Ladung ordnungsgemäß gesichert | |
Warndreiecks, Verbandkasten und Warnweste vorhanden | |
Überprüfung der Anschnallgurte auf Beschädigungen | |
Füllstände von Kraftstoff | |
Anschnallen aller Insassen |
Auch während der Fahrt müssen Mängel oder Auffälligkeiten beobachtet werden. Bei festgestellten Mängeln ist der oder sind die Fahrer dazu verpflichtet, diese dem Fuhrparkverantwortlichen und dem möglichen nachfolgenden Fahrzeugführer mitzuteilen. Werden vor oder während der Fahrt schwerwiegende Mängel festgestellt, die die Betriebssicherheit gefährden können, muss der Fahrer die Fahrt, und somit den Betrieb, unverzüglich beenden und das Fahrzeug sicher so abstellen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.
Vorsicht im Winter!
Wer im Winter unterwegs ist, muss zusätzlich zu den bereits genannten Punkten unter anderem den Füllstand des Frostschutzmittels prüfen und sicherstellen, dass entsprechende Hilfsmittel zum Enteisen der Scheiben vorhanden sind. Je nach Situation, Region und Fahrstrecke müssen zudem Schneeketten vorhanden sein.
Verhalten im Straßenverkehr
Verhalten auf der Autobahn
Beim Beschleunigungsvorgang auf Autobahnen gilt: Die Geschwindigkeit möglichst schnell erhöhen, den Blinker links setzen und die volle Länge des Streifens auszunutzen, damit andere Fahrer nicht ausbremsen müssen. Dennoch scheint das Auffahren auf die Autobahn für manche Fahrer ein großes Mysterium zu sein, denn regelmäßig ist zu beobachten, dass Autos am Ende des Streifens stehen bleiben.
Tipp: Auf dem Beschleunigungsstreifen darf schneller gefahren werden als auf der rechten Fahrspur. So können vor allem langsamere LKW überholt werden. Falls sich keine Lücke im Verkehr findet, darf notfalls kurzfristig auf dem Standstreifen weitergefahren werden, um Unfälle zu vermeiden.
Das Rechtsfahrgebot
In Deutschland gilt laut Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich das Rechtsfahrgebot. Permanentes Fahren auf der linken Spur ist verboten, auch wenn dieses Verhalten im Straßenverkehr oft zu beobachten ist. Die mittlere Spur darf durchgängig befahren werden, solange nur „hin und wieder“ rechts ein Auto fährt. Damit sollen Unfälle, durch gefährliche Spurwechsel und das Fahren in Schlangenlinien, vermieden werden. Entscheidend dabei ist, dass man andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert. Tut man dies doch, drohen bis zu 80 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg.
Drängeln
Zu dichtes Auffahren oder Drängeln ist schlicht und einfach verboten. Der Abstand zum Vorausfahrer muss so groß sein, dass auch rechtzeitig hinter ihm gehalten werden kann, wenn es mal zu einer Notbremsung kommt. Als Richtwert gilt: Es muss mindestens ein halber Tachostand in Metern eingehalten werden. Im Bußgeldkatalog ist dies noch genauer geregelt. Die Höhe der Strafe richtet sich dort nach der Länge – bzw. in dem Fall: Kürze – des Abstands. Gleichzeitig spielt die Geschwindigkeit eine Rolle: Je höher die Zahl auf dem Tacho ist, desto größer muss der Abstand sein.
Lichthupe beim Überholen
Das Anzeigen eines Überholvorgangs außerhalb geschlossener Ortschaften ist laut StVO mithilfe von Licht- und Schallzeichen tatsächlich erlaubt. Es darf also sogar gehupt werden. Wird dies allerdings in Verbindung mit zu dichtem Auffahren und penetrantem Wiederholen der Lichthupe vorgenommen, ist es eine Nötigung, die zweifelsfrei zu Stress führt. Mit der Lichthupe kann man das Fernlicht kurz ein- und wieder ausschalten – dadurch entsteht für andere Verkehrsteilnehmer ein deutlich wahrnehmbares Lichtsignal. Das darf aber nur vor dem Überholen benutzt werden!
Reißverschlussverfahren
Bei der Zusammenführung zweier Spuren gibt es eine, man könnte sagen, kinderleichte Methode des Einfädelns: das Reißverschlussverfahren. Dennoch fällt auch das vielen Autofahrern offenbar schwer, vielleicht aus Unwissenheit. Es geht so: Die Spur wird erst dann gewechselt, wenn man sich am Endbereich der zu verlassenen Fahrspur befindet. Es darf im Wechsel immer ein Auto von der rechten und eines von der linken Spur weiterfahren. Autofahrer sind beim Reißverschlussverfahren übrigens dazu verpflichtet, andere Autofahrer einscheren zu lassen. Erfahren Sie mehr in unseren Tipps für das richtige Verhalten beim Reißverschlussverfahren.
Rettungsgasse
Das Bilden einer Rettungsgasse bei stockendem Verkehr ist gesetzlich laut StVO vorgegeben und wird bei Nichtbeachtung mit 200 Euro und zwei Punkten geahndet. Was viele nicht wissen: Die Rettungsgasse muss bereits gebildet werden, sobald der Verkehr stockt und nicht erst, wenn die Rettungskräfte mit Blaulicht und Martinshorn von hinten kommen. Es geht ganz einfach: Fahrzeuge auf dem äußerst linken Fahrstreifen fahren nach links, alle anderen Fahrzeuge fahren nach rechts. Dies gilt unabhängig davon wie viele Fahrstreifen vorhanden sind. Die Rettungsgasse muss zwischen dem linken Fahrstreifen und den übrigen Spuren gebildet werden, unabhängig von der Anzahl der Fahrbahnen. Dies gilt, sobald mit Schrittgeschwindigkeit auf Autobahnen und Schnellstraßen gefahren wird. Autofahrer auf der Autobahn sollten unter keinen Umständen den Pannenstreifen befahren, wenn hier die Fahrzeuge vom Rettungsdienst die Zugangswege benötigen. Gleichfalls sollte jeder Verkehrsteilnehmer darauf achten, bei entsprechender Verkehrslage eine “Rettungsgasse” für die Einsatzkräfte zu bilden, um diesen einen schnellen Zugang zu den Verletzten zu gewähren, anstatt schaulustig und provokant langsam am Unfallort vorbeizufahren.
Verhalten im Stadtverkehr
Das Verhalten im Straßenverkehr ist bei einer abknickenden Vorfahrt genau geregelt: Wenn Sie auf der Vorfahrtstraße bleiben und dementsprechend abbiegen, ist Blinken Pflicht! Damit zeigen Sie anderen Verkehrsteilnehmer an, dass Sie diese Straße weiterhin befahren möchten. Wird für eine abbiegende Hauptstraße das Blinken vergessen, kann es zu schweren Unfällen kommen. Wer die Vorfahrtsstraße geradeaus verlassen möchte, blinkt nicht.
Wer abbiegt, muss dies rechtzeitig durch den Blinker ankündigen. Wenn Sie nach rechts abbiegen wollen, ordnen Sie sich möglichst weit rechts ein. Sollten Sie links über die Kreuzung abbiegen wollen, fahren Sie bis zur Mitte und halten Sie sich so weit links, dass der entgegenkommende Verkehr noch passieren kann. An Kreuzungen ohne Ampelschaltung gilt „rechts vor links“.
Vor jedem Kreisverkehr befindet sich in der Regel ein „Vorfahrt achten“ – Schild. Wer in den Kreisverkehr einfährt, muss also warten. Beim beschilderten Kreisverkehr wird übrigens immer nur beim Ausfahren geblinkt. Wenn jedoch das Vorfahrtsschild fehlt, gilt wie an einer Kreuzung „rechts vor links“. Fahrer, die sich im Kreisverkehr befinden, müssen dann neu einfahrende Autos vorlassen. Der Blinker muss in diesem Fall beim Ein- und Ausfahren gesetzt werden.
Gerade in dichtbefahrenen Städten kann die Suche nach einem geeigneten Parkplatz einem den letzten Nerv rauben. Das Parken in zweiter Reihe ist allerdings keine geeignete Alternative, da es verboten ist. Die absolute Höchstdauer für das Halten zum Be- oder Entladen in zweiter Reihe beträgt nur 3 Minuten, aber Achtung in vielen Städten ist sogar das Halten seit 2020 verboten. Das Parken auf Gehwegen ist nur dort erlaubt, wo entsprechende Verkehrszeichen dies anzeigen. Achten Sie zudem darauf, dass sie immer in Fahrtrichtung parken – andernfalls kann auch dies mit einem Verwarngeld sanktioniert werden.
Achten Sie beim Aussteigen auf den nachfolgenden Verkehr, denn dieser kann Ihre Absicht, die Tür zu öffnen, nicht erkennen. Das kann vor allem für Fahrradfahrer böse enden.
Das Schneiden von Kurven ist verkehrswidrig und kann mit einem Bußgeld von 80 Euro und einem Punkt geahndet werden. Teilweise fehlen nur wenige Zentimeter bis es zu einem gefährlichen Crash kommt. Leider wird dies oft von Verkehrsteilnehmern unterschätzt. Gerade auf Landstraßen und bei mehrspurigen, engen Verkehrsführungen in der Stadt, ist daher Vorsicht geboten.
Verhalten im Unfallfall
Weil uns Unfälle nicht täglich passieren. wissen wir selten, was zuerst zu erledigen ist. Halten Sie folgende Reihenfolge ein, zeigen Sie das richtige Verhalten bei einem Unfall:
Unfallstelle absichern, um Folgeunfälle zu verhindern und andere Verkehrsteilnehmer zu warnen. Bei leichten Schäden ohne Verletzte: Bewegen Sie Ihr Fahrzeug nach Anfertigung der Beweisfotos von der Fahrbahn.
Notruf! Der Euronotruf ist ein gebührenfreies, in Europa länderübergreifendes Notrufsystem, das unter der Rufnummer 112 erreichbar ist. Die 112 ist genau wie die 911 Systembestandteil der GSM-Spezifikation und weltweit bei allen GSM/UMTS/LTE-Mobiltelefonen als Notrufnummer nutzbar.
Um präzise Auskunft zu geben gibt es die 5W Regel.
- Wo ist es passiert?
- Was ist passiert?
- Wie viele Verletzte?
- Welche Verletzungen sind erkennbar?
- Warten auf Rückfragen
Schildern Sie die Unfallsituation und den Zustand der Verletzten so knapp und präzise wie möglich. Bleiben Sie am Telefon, sodass Sie Anweisungen zur richtigen Versorgung der Verletzten abfragen können.
Erste Hilfe leisten
- Ziehen Sie die verletzte Person aus dem Fahrzeug.
- Ist der/die Verletzte nicht bei Bewußtsein, so legen Sie diese in die stabile Seitenlage
- Entfernen Sie alles aus dem Mund, was diese Person am Atmen hindern kann
- Trägt die Person einen Helm, so entfernen sie diesen, indem Sie den Kopf abstützen und den Helm langsam am oberen Rand abziehen
- Atmet die Person nicht, so beginnen Sie eine Herzmassage 100-120 auf der Herzseite 5-6 cm tief pumpen
- Bringen Sie die Person in die stabile Seitenlage
- Stillen Sie Blutungen
Tauschen Sie die Versicherungsdaten mit den anderen Beteiligten aus. Hinterlegen Sie die entsprechenden Informationen bei der Polizei, wenn Ihr Unfallgegner nicht kommunikationsfähig ist.
Auch als Zeuge eines Unfalls sind Sie dazu verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten und bei der Sicherung des Unfallortes zu helfen. Auch, wenn in Deutschland keine Pflicht herrscht, eine Warnweste anzulegen, gehört dieser Schritt definitiv zum richtigen Verhalten bei Unfällen. Immerhin erhöhen Sie dadurch Ihre eigene Sicherheit und weisen andere Verkehrsteilnehmer nebst Warndreieck zusätzlich auf die Unfallsituation hin.
Übernahme eines neuen Dienstwagens
Die Freude bei der Übernahme eines neuen Dienstwagen ist meist gross und in der Regel werden diese bei regionalen Händlern des Herstellers abgeholt und sind häufig mit den neusten Assistenten und Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet. Daher gilt folgendes:
- Planen Sie Zeit für die Übernahme ein
- Lassen Sie sich das Fahrzeug und alle technischen Funktionen gründlich durch einen Verkäufer oder Techniker erklären
- Inspizieren Sie das Fahrzeug äußerlich und notieren Sie alle Schäden und lassen sich diese entsprechend bestätigen
- Machen Sie mit dem Techniker oder Verkäufer eine Probefahrt und testen Sie alle standardmäßig vorhandenen oder bestellten alten und neuen Assistenzsysteme
Sachkundigenprüfung
Damit steigt die Sicherheit bei Ihren Prüfung durch einen Sachkundigen.
Ein Sachkundiger muss die betrieblich genutzten Fahrzeuge sowohl auf ihren arbeitssicheren als auch auf ihren verkehrssicheren Zustand überprüfen. Der DGUV-Grundsatz 314-003 (früher: BG 916) fungiert im Prinzip als Pendant zum Grundsatz zur Prüfung durch das Fahrpersonal. Hier gibt es nicht nur Informationen zu den Anwendungsbereichen und dem Aufbau der Prüfnachweise, sondern vor allem zahlreiche Prüflisten, welche von jedem Sachkundigen anzuwenden sind. Die Prüfung durch den Sachkundigen erfolgt im Bedarfsfall, jedoch ebenfalls mindestens einmal jährlich. Die Ergebnisse müssen schriftlich dokumentiert und aufbewahrt werden.
In § 57 DGUV Vorschrift 70 heißt es weiter, „für Personenkraftwagen und Krafträder gilt eine Sachkundigen Prüfung als durchgeführt, wenn über eine vom Hersteller vorgeschriebene und ordnungsgemäß durchgeführte Inspektion ein mängelfreies Ergebnis einer autorisierten Fachwerkstatt vorliegt, das auch die Prüfung auf arbeitssicheren Zustand (zum Beispiel in Bezug auf Vorhandensein und Zustand der Warnkleidung sowie der Einrichtungen zur Ladungssicherung) ausweist.“
Prüfkriterien
Folgende Punkte müssen bei einer Sachkundigen Prüfung unter anderem kontrolliert werden:
Gurte, Gurtstraffer, Sitzbefestigung funktionsfähig
Beleuchtung/ Licht
Signalhorn, Scheibenwischer, Spiegel
Einrichtung zur Ladungssicherung/ Verzurrösen
Zustand Verglasung (Beschädigung/ freie Sicht)
Sicherung gegen unbefugte Benutzung (Türen, Türfeststeller, Schlösser)
Zustand/ Funktion der Bremsen (Bremsbeläge/Handbremse/Bremsleitungen)
Zustand/ Funktion Lenkung inklusive Hydraulikanlage
Anhängerkupplung (Hinweis auf zulässige Anhängerlast erkennbar)
Quelle: DGUV Vorschrift 70, DGUV Grundsatz 314-002
Lichttech. Einrichtungen vorne, li/re |
|
Scheinwerfer (Fern-, Abblendlicht) | |
Begrenzungsleuchten* | |
Fahrtrichtungsanzeiger, Warnblinkanlage | |
Nebelscheinwerfer* | |
Umrissleuchten* (auch an Anhängern) | |
Rückstrahler vorne* | |
Tagfahrleuchten* | |
Lichttechnische Einrichtungen hinten und seitlich (auch am Sattel-(anhänger) |
|
Schlussleuchten li/re | |
Bremsleuchten li/re | |
Fahrtrichtungsanzeiger li/re, Warnblinkanlage | |
Nebelschlussleuchte | |
Rückfahrscheinwerfer | |
Rückstrahler hinten li/re, seitlich* | |
Kennzeichenbeleuchtung | |
Umrissleuchten* li/re | |
Seitenmarkierungsleuchten* | |
Park-/Spurhalteleuchten* | |
Sonstige lichttechnische Einrichtungen |
|
Gelbes bzw. blaues Blinklicht* (Rundumlicht) | |
Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen an Hubladebühnen* | |
Rot-weiße Warnmarkierungen an Abfallsammelfahrzeugen | |
Auffällige Markierungen (Konturmarkierungen, Linienmarkierungen)* | |
Park-Warntafeln* | |
Tafeln* zur hinteren Kennzeichnung schwerer und langer Fahrzeuge | |
Arbeitsscheinwerfer* | |
Felgen, Reifen und Federung |
|
Winterreifen, wenn erforderlich | |
Felgen/Radschüsseln | |
Radmuttern/-bolzen (Sichtprüfung) | |
Reifenzustand (Schäden, Profiltiefe, Lauf Bild, Luftdruck) | |
Ventilkappen | |
Fremdkörper (auch Zwillingsreifen) | |
Federung (Sichtprüfung) |
Bremsanlage |
|
Bremsflüssigkeitsstand | |
Dichtheit | |
ABV-/ABS-Kontrolleinrichtung | |
Luftbehälter, Entwässerung, Lufttrockner | |
Frostschützer (Winterbetrieb) | |
Luftfülldauer, Druckwarnanzeige | |
Bremsprobe | |
Übertragungseinrichtung Feststellbremse | |
Abreißseil Auflaufbremse | |
Motor und Antrieb |
|
Kraftstoffvorrat, Zusatzmittel | |
Ölstand Motor, Kühlflüssigkeitsstand | |
Dichtheit von Motor und Kraftstoffversorgung | |
Keilriemen | |
Lenkanlage |
|
Lenkspiel | |
Leichtgängigkeit/Geräusche | |
Ölstand Servo-/Hydrolenkung | |
Fahrerassistenzsysteme (FAS) |
|
eingeschaltet und funktionsfähig | |
FAS-Kontrolleinrichtung | |
Führerhaus |
|
Hupe | |
Kontrollleuchten | |
Alle Spiegel außen und innen | |
Scheibenwischer, Scheinwerferwaschanlage, Scheibenwaschanlage, Lüftungsanlage | |
Sichtfeld frei, Scheiben unbeschädigt, eisfrei, gereinigt außen und innen | |
Lenkrad, Sitze, Kopfstützen, Sicherheitsgurte | |
Sicherungen Liegeplätze | |
Fußmatten / Teppiche / Pedalwege | |
EG-Kontrollgerät, Schaublatt, Fahrerkarte* | |
Aufbau/Rahmen (auch (sattel) Anhänger |
|
amtliche Kennzeichen und Schilder | |
Aufstiege, Haltegriffe, Standflächen, Geländer | |
Bordwände, Türen, Rungen, Klappen, Planen, Motorhauben |
Aufbauteile in Fahrstellung & gesichert |
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Aufbauten und Fahrzeugrahmen äußerlich frei von Ladungsresten | |
Dächer frei von Wasser, Schnee und Eis | |
Fahrzeugunterseite frei von Fremdkörpern | |
Ladung und Ladungssicherung |
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Ladungssicherungseinrichtungen (z. B. Zurrpunkte) | |
Ladungsverteilung (z. B. Achslasten berücksichtigen) | |
Ladungssicherung | |
Befestigung von Wechselbrücken, Containern, Kipp- und Absetzbehältern | |
zweifache Sicherung Wechselbrückenstützen | |
Ersatzradunterbringung | |
Absperreinrichtungen | |
Verschlusseinrichtungen | |
Sattelzug- und Anhängerbetrieb, Kupplung |
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Schutzkappen | |
vor dem Kuppeln |
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Fangmaul/Zuggabel/ Höheneinstelleinrichtung | |
nach dem Ankuppeln und während des Betriebes |
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Kupplung geschlossen und gesichert | |
elektrische Verbindung, ABV-/ ABS-Steckverbindung | |
Vorrat- und Bremsleitung | |
Abreißseil | |
Zubehör |
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Unterlegkeil(e)* | |
Hilfsmittel zur Ladungssicherung | |
Anlegeleiter* | |
Warndreieck, Warnleuchte, Handlampe (Omnibus) | |
Feuerlöscher (Omnibus, Gefahrgutfahrzeug) | |
Verbandskasten | |
Ausrüstung zur Beförderung gefährlicher Güter, Unfallmerkblätter, Placards | |
Warnkleidung | |
Betriebsanleitungen und Betriebsanweisungen | |
Winterbetrieb (bei Bedarf) |
|
Schneeketten, Anfahrhilfen | |
Hilfsmittel zur Scheibenenteisung (Eiskratzer) | |
Schaufel, Streugut, Besen |