Wie können wir helfen?
Lieferketten Gesetz 2022
Inhaltsverzeichnis
Was müssen Unternehmer und Mitarbeiter:Innen wissen und beachten
Historie des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
Ein Zusammenschluss von über 100 Organisationen zur „Initiative Lieferkettengesetz“, haben 2008 begonnen das Thema anzugehen und rechtliche Vorschläge für ein Lieferketten Gesetz zu machen
2011 wurden die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrecht verabschiedet, die den Grundstein für das im Juni verabschiedete Lieferkettengesetz gelegt haben
Die Katastrophe von Rana Plaza 2019, die Kinderarbeit in Kobaltminen im Kongo, die Ausbeutung von Arbeitskräften oder die Umweltverschmutzungen durch zügellosen Raubbau von fossilen Brennstoffen, veranlasste Politik und Wirtschaft zum Handeln
Im Juni 2021 wurde das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verabschiedet (Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten)
Unternehmensverantwortung
Die Sorgfaltspflichten des Lieferkettengesetzes im Überblick
Risiko-Management
Beschwerde-Verfahren
Prävention &Dokumentation
Abhilfe
Grundsatzerklärung & Strategie zur Einhaltung der Menschenrechte
§ 3 – Sorgfaltspflichten
Beachtung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
- die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1),
- die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3),
- die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5),
- die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2),
- die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Absatz 1 und 3) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4),
- das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absätze 1 bis 3),
- die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8),
- die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9) und
- die Dokumentation (§ 10 Absatz 1) und die Berichterstattung (§ 10 Absatz 2).
Einflussnahme von Behörden
- Die BAFA ist berechtigt:
- Personen aus dem Unternehmen zu laden
- Anordnungen zur Behebung von Missständen zu treffen
- Grundstücke & Geschäftsräume zu betreten
- Einsicht in Unterlagen zu nehmen
- Zwangsgelder von bis zu 50.000 € zu verhängen
§ 24 – Bußgelder
- Bußgelder werden verhängt bei:
- Vorsätzliche und fahrlässige Nichterfüllung von § 4
- Unkorrekte, unvollständige, verspätete oder nicht vorhandene Risiko-Analyse gem. § 4
- Vorsätzliche oder fahrlässige Nichterfüllung von § 6; 7; und 9
- Fehlendes Beschwerdeverfahren
- Verstößen gegen § 10 und 12
- Zuwiderhandlungen nach Anordnung der Behörde
- Bußgeldhöhe: 500.000 bis 800.000 € oder bei juristischen Personen mit mehr als 400 Mio. € Umsatz bis zu 2 % des Jahresumsatzes
- Je nach Schweregrad des Verstoßes und der Mitschuld werden Geschäftsführer und Führungskräfte bis zur dritten Führungsebene zur Verantwortung gezogen.
- Die D&O-Versicherung kommt dafür NICHT auf!