Lieferkettengesetz Sie haben 6 Monate Karenz – und dann? Warten, bis es kracht?

So lässt sich die Kontrolle des Lieferkettengesetzes vereinfachen – aber wann?

Wir reden heute davon, dass Lieferketten unterbrochen sind, Unternehmen auf Vorprodukte warten, viel Geld und Zeit drauf geht, um Löcher zu stopfen und dann auch noch das – LIEFERKETTENGESETZ. Also was zerbrochen ist, wird noch gesetzlich geregelt – so will es die EU und damit ist Deutschland auf daran gebunden. Wichtig ist, dass Sie vorbereitet sind – mit HSE 4.0 der E-Learning Plattform können Sie Ihre Lieferanten in bis zu 104 Sprachen unterweisen, und dies auch rechtssicher dokumentieren oder führen Sie lieber kostspielige Prozesse. HSE 4.0 kostet Sie einen Bruchteil davon. Testen Sie hier wie Sie dies alles bewältigen können bei minimalen Aufwand, damit Ihre Lieferketten nicht auch noch zusätzlich brechen – Lieferantencheck vorab – einfach, Führungskräfte zu schulen – einfach – Übersicht haben – einfach.

Das deutsche Lieferkettengesetz soll Unternehmen dazu zwingen, in ihrer gesamten Lieferkette bestimmte soziale, menschenrechtliche und Umwelt Standards einzuhalten. Unternehmen sorgen sich um neue Pflichten zur Überprüfung ihrer Lieferketten. Doch es geht auch einfacher, sagt der Wissenschaftliche Beirat beim Bundeswirtschaftsministerium. In sechs Monaten greift das deutsche Lieferkettengesetz. Es zwingt Unternehmen, in ihrer gesamten Lieferkette bestimmte soziale, menschenrechtliche und Umwelt Standards einzuhalten, andernfalls drohen Strafen. An den teils schwammigen Vorgaben entzündet sich viel Kritik, die Rechtsunsicherheit ist groß. Diese Sorgen hält auch der Wissenschaftliche Beirat beim Bundeswirtschafts- und Klimaministerium für berechtigt. Er legt an diesem Mittwoch ein Gutachten zum deutschen Sorgfaltspflichtengesetz und den noch weit umfassenderen Plänen der EU-Kommission vor, das einen interessanten Lösungsvorschlag enthält.

Im Rahmen der europäischen Regeln sollte eine Liste „sicherer Herkunftsländer“ erstellt werden

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, lautet die wichtigste Empfehlung der unabhängigen Ökonomen und Juristen an den grünen Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck. Zulieferer aus diesen sicheren Ländern müssten dann von EU-Unternehmen nicht vorab überprüft werden, alle anderen schon. Als sichere Herkunftsländer sollen Staaten gelten, die sowohl „die einschlägigen Konventionen für Menschen- und Arbeitnehmerrechte ratifiziert haben“ als auch über eine „funktionierende rechtsstaatliche Ordnung verfügen“, heißt es in dem Gutachten, das der F.A.Z. vorab vorlag. In solchen Ländern könnten Verstöße gegen Menschen- und Arbeitnehmerrechte wirksam vor Gericht gebracht werden, so der Beirat. Daher sei es ineffizient, EU-Unternehmen zu einem „Monitoring“ dieser Zulieferer zu verpflichten.

Um auch die Zusammenarbeit mit Unternehmen aus nicht sicheren Herkunftsländern zu erleichtern, sollte die EU überdies Positiv- und Negativlisten aufstellen, die eine Wahrung von Menschen- und Arbeitnehmerrechten zertifizieren oder auf systematische Verletzung hinweisen, schlagen die Wissenschaftler vor. Über solche Listen könne der Kontrollaufwand gesenkt werden. Der Beirat weist auf den unnötigen Aufwand hin, der entsteht, wenn im Ausland tätige Unternehmen von jedem ihrer Geschäftspartner in der EU vorbeugend überprüft werden müssten.

Unsicher, ob diese Gesetze die erhoffte Wirkung erzielten und wenn Sie dann kommen, 90% der Importe in Deutschland kommen aus Ländern, die nicht diesen Standards entsprechen. (Anm. Achim Schaller)

Der vom Münchner Volkswirtschaftsprofessor Klaus Schmidt geführte Beirat warnt davor, die geplante Europäische Lieferkettenrichtlinie zu scharf zu fassen und ihr die in der EU oftmals höheren Standards in der Arbeitsmarktregulierung, im Verbraucher-, Tier- oder Umweltschutz zugrunde zu legen. Nach Ansicht des Beirats liefern diese Unterschiede allein keinen Grund für eine Erweiterung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten: „Sofern universelle Menschen- und Arbeitnehmerrechte gewahrt sind, wäre es eine Anmaßung, von im EU-Ausland tätigen Unternehmen zu verlangen, sich dort an die Regulierung der EU halten zu müssen.“

Die Forscher sehen auch auf einen möglichen Konflikt zwischen Wettbewerbsrecht und Nachhaltigkeitsstandards. Weil Verbraucher zunehmend an der Wahrung von Nachhaltigkeitsstandards interessiert seien, müsse es Unternehmen erlaubt werden, darauf effizient zu reagieren: „Dies kann eine Koordination der Unternehmen erfordern, eine Verabredung von Standards und eine Selbstverpflichtung, Geschäftsbeziehungen zu als problematisch erachteten Zulieferern zu kappen“, heißt es in dem Gutachten. Damit solche Absprachen nicht gegen Wettbewerbsrecht verstoßen, müsse das EU-Wettbewerbsrecht geändert werden.

Sind gesetzliche Regelungen zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten wünschenswert? „Hierzu gibt es, auch im wissenschaftlichen Beirat, unterschiedliche Auffassungen. Skepsis rührt daher, dass solche Gesetze auch protektionistischen Zwecken dienen können, indem sie Unternehmen zu einem Wechsel der Lieferbeziehungen veranlassen“, legt der Beirat den internen Konflikt offen. Der bessere Schutz der Menschenrechte würde dann verfehlt, auch könnten solche Gesetze Entwicklungsländern wirtschaftlich schaden. Nicht gesichert sei, ob diese Gesetze die erhoffte Wirkung erzielten. Daher sei es wichtig, ihre Folgen für Lieferketten, die Lage der Menschenrechte und die Unternehmen zu evaluieren. Die Federführung für das Gutachten hatte der Kölner Finanzwissenschaftler Felix Bierbrauer, beigetragen haben viele prominente Ökonomen.

Quelle FAZ 15.6.21 : Heike Göbel, Verantwortliche Redakteurin für Wirtschaftspolitik, zuständig für "Die Ordnung der Wirtschaft".
Achim Schaller
Author: Achim Schaller

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