Mit HSE 4.0 können Sie Ihre Führungskräften einfach und rechtssicher schulen, was deren Rechte und Pflichten im Arbeitsschutz sind. Wenn Sie dann Pflichten übertragen gibt es einiges zu beachten.
Arbeitsschutz richtig delegieren – oder zu viele Köche verderben den Brei
16.02.2023
Verantwortlich für den Arbeitsschutz ist der Arbeitgeber. In der Praxis wird jedoch häufig von der gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit zu beauftragen, dem Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die arbeitsschutzrechtliche Verantwortlichkeit geht dann im entsprechenden Umfang auf diesen Arbeitsschutzbeauftragten über, wobei die Kontrollpflicht immer beim Arbeitgeber verbleibt.
Bei der Pflichtenübertragung passieren in der betrieblichen Praxis allerdings häufig Fehler. Insbesondere ist es mit einer „Formalbeauftragung“ nicht getan, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Entscheidung v. 13.07.2021 – I-7 U 41/20) erneut deutlich macht.
Entscheidung des OLG Hamm
Das Unternehmen hatte sich im entschiedenen Fall nicht die Mühe gemacht, einen oder ggf. mehrere Mitarbeiter aufgrund ihrer Fachkunde und Zuverlässigkeit zu Arbeitsschutzbeauftragten zu bestellen (§ 13 Abs. 2 ArbSchG), sondern pauschal sämtliche Gesellen zu Teamleitern ernannt, die nach der allgemein gehaltenen Stellenbeschreibung für die eigene und die Sicherheit der Mitarbeiter verantwortlich sein sollten. So einfach geht es nicht, wie das OLG Hamm urteilte:
„[…]. Dieses „Teamleiter-Konzept“ konterkariert aber geradezu die gesetzlichen Vorgaben; denn diese werden durch dieses System bewusst umgangen. So wird gerade im Zuge der Aufgabendelegation keine Auswahlentscheidung getroffen, sondern unterstellt, es gebe nur zuverlässige und fachkundige Personen im Unternehmen in Gestalt jedes Gesellen. Das ist jedenfalls in der gelebten Beliebigkeit nicht tragfähig; denn es war bei Einsatz mehrerer Gesellen auf einer Baustelle, wie der vorliegende Fall zeigt, systembedingt völlig offen, wer dann für den Arbeitgeber die Verantwortung hatte und auch wahrnahm. […]. Diese mangelhafte Organisation durch den [Arbeitgeber] barg gerade die Gefahr, dass sich von mehreren gleichberechtigten Gesellen, die alle für ihre eigene Sicherheit und die ihrer Mitarbeiter verantwortlich sein sollten, einander gegenüber aber nicht weisungsbefugt waren, letztlich keiner verantwortlich fühlte. Wenn mehrere gleichberechtigte Gesellen vor Ort sind, von denen keiner „den Hut aufhat“, erhöht dies nicht die Sicherheit, sondern schwächt sie.“
Rechtsfolgen einer (unwirksamen) Delegation
Anforderungen an eine wirksame Delegation
Praxishinweise
Fazit
Quelle Noerr