Messung von Gefahrstoffen: IFA-Arbeitsmappe

Herausgegeben von: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), Berlin.

Als Hilfestellung für Betriebe und Messstellen zur Expositionsermittlung bei chemischen und biologischen Einwirkungen erstellt das IFA die IFA-Arbeitsmappe Messung von Gefahrstoffen. Die Sammlung der Arbeitsblätter wird ständig an das technische Regelwerk angepasst und durch Aufnahme neuer und geänderter Messverfahren ergänzt.

Corona-Regeln: Was passiert, wenn Mitarbeiter sich nicht daran halten

Ein Mitarbeiter nimmt an Anti-Corona-Demonstrationen teil, hält sich nicht an Abstandsregeln und pfeift auf die Maskenpflicht: Müssen Arbeitgeber da tatenlos zusehen?

Von Daniela Lorenz, Deutsche Handwerkszeitung

Ein Verstoß gegen betriebliche Regelungen zum Arbeitsschutz kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Doch im privaten Bereich kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern keine Vorschriften machen. Mit einem Arbeitsvertrag gehen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Rechtsverhältnis mit Rechten und Pflichten ein. Zu unterscheiden sind dabei Haupt- und Nebenpflichten. Innerhalb dieses Rechtsverhältnisses stellt sich die Frage: Hat ein Arbeitgeber während einer Pandemie einen größeren Handlungsspielraum, wenn sich ein Mitarbeiter privat unternehmensschädigend oder gesundheitsgefährdend verhält? Im Folgenden werden die wichtigsten Rechte und Pflichten dargestellt.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Arbeitgeber haben gegenüber ihren Mitarbeitern eine Fürsorgepflicht. Sie sind verpflichtet, die Belegschaft zu schützen, indem sie derzeit etwa die Corona-Arbeitsschutzregeln im Betrieb umsetzen. Dazu gehört auch, auf die Einhaltung der Maßnahmen – etwa das Abstandsgebot oder die Maskenpflicht – zu achten.

Weisungsrecht des Arbeitgebers

Gegenüber Mitarbeitern haben Arbeitgeber ein Weisungsrecht. Es betrifft unter anderem die Ordnung im Betrieb. Dass zum Beispiel Schutzkleidung getragen wird oder ein Rauch- und Alkoholverbot gilt. Es bedeutet aber auch, dass ein Arbeitgeber strengere oder zusätzliche Schutzmaßnahmen für seinen Betrieb festlegen, also anweisen kann, die – jetzt während der Corona-Pandemie – über die Handreichungen beispielsweise des Robert-Koch-Instituts hinausgehen. Bekannt geworden ist dazu eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg, nach der der Arbeitgeber das Tragen von Mund-Nasen Bedeckung für alle Beschäftigten vorschreiben kann. „Unter dem Strich muss man immer schauen, was noch zumutbar ist. Aber der Arbeitgeber kann natürlich in seinem Betrieb zusätzliche Schutzmaßnahmen treffen und diese auch durchsetzen“, sagt Bert Howald, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart.

Das Weisungsrecht darf jedoch nicht das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzen. Aus diesem Grund kann ein Arbeitgeber auch nicht darauf bestehen, dass sich ein Mitarbeiter impfen lässt.

Eingriff in die Privatsphäre des Arbeitnehmers

Die Corona-Pandemie ändert zwar nichts am Grundsatz, dass der private Lebensbereich des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber tabu ist. Jedoch: „In der Pandemie ist es doch etwas anders. Der Arbeitgeber darf jetzt schon Informationen erheben, die zum privaten Bereich gehören.“ Dazu gehören private Kontaktdaten wie Telefonnummern für Notfälle, welche der Arbeitgeber unter „normalen“ Umständen nicht vom Arbeitnehmer verlangen darf. In der derzeitigen Situation kann der Arbeitgeber also mehr Einsicht in den privaten Bereich seines Mitarbeiters nehmen, wenn es dem Ziel dient, den Gesundheitsschutz im Betrieb aufrecht zu erhalten. „Maßstab ist aber immer, den Eingriff in die Informationsfreiheit so gering wie möglich zu halten“, betont der Rechtsanwalt.

 

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Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung

Quelle: © Bund Verlag GmbH, Frankfurt am Main

Mehr Homeoffice, mehr Abstand, mehr Abtrennungen, weniger Personal im Raum, viel weniger persönliche Kontakte: Darauf setzt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom Januar 2021. Die Verordnung war zunächst zeitlich bis März befristet, wurde aber bereits bis 30.4.2021 verlängert. Wie sie das aktuell erhöhte Infektionsrisiko senken soll, wird in »Gute Arbeit« 3/2021 ausführlich erläutert.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung zielt u.a. auf Präzisierungen beim Abstandsgebot (Räume, Arbeitsorganisation), bei der Maskenpflicht und auf die rasche Ausweitung der Homeoffice-Angebote durch die Arbeitgeber. Dabei werden Betriebe stärker in die Pflicht genommen, einfach absagen gilt nicht. Zudem stellt die Corona-ArbSchV die allgemeinen Schutzpflichten der Arbeitgeber heraus, etwa die zwingende Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung unter Infektionsschutzgesichtspunkten, die Beteiligung der Interessenvertretungen und der Beschäftigten, der Betriebsärzt*innen sowie der Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Der Beitrag in »Gute Arbeit« 3/2021 (S. 22-25) stellt in Fragen und Antworten (FAQs) wichtige Inhalte und Regelungen der Corona-ArbSchV vor. Hier nur ein Auszug:

Welche Ziele verfolgt die Verordnung?

Vorrangig geht es darum, das Infektionsrisiko mit dem Coronavirus bei der Arbeit rasch zu senken, Infektionsketten zu unterbrechen sowie die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen (vgl. § 1 Corona-ArbSchV). Risiken durch hochinfektiöse Virus-Mutanten sollen zügig gesenkt werden. Betriebsbedingte Zusammenkünfte etc. sind auf das »betriebsnotwendige Minimum« zu reduzieren (§ 3 Abs. 2 und 3 Corona-ArbSchV) und möglichst durch Informationstechnologie zu ersetzen.

Wie geht bestmöglicher Infektionsschutz mit der Gefährdungsbeurteilung?

§ 2 Corona-ArbSchV betont, dass die erste Maßnahme der betrieblichen Corona-Prävention die Aktualisierung der pandemiespezifischen Gefährdungsbeurteilung sein muss (nach § 5 ArbSchG). Bereits getroffene betriebliche Schutzmaßnahmen sind mit Blick auf zusätzlich notwendige Schritte vor dem Hintergrund der schwierigen Infektionslage (hohe Zahlen, Mutanten) erneut zu überprüfen (§ 2 Abs. 1 Corona-ArbSchV). Die Verordnung unterstreicht die Maßnahmenhierarchie im Arbeitsschutz (TOP-Prinzip): zuerst technische, dann organisatorische, zuletzt personenbezogene Schutzmaßnahmen wie Atemmasken ergreifen (§ 2 Abs. 2 Corona-ArbSchV).

Neben den Arbeitgebern sollen die betrieblichen Arbeitsschutz-Akteur*innen wie Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzt*innen einbezogen werden. Die Interessenvertretung und Beschäftigte sind explizit zu beteiligen.

Was gilt für Schutzabstände?

Der Fokus liegt auf Kontaktreduktion. Lassen sich betriebliche Begegnungen nicht vermeiden, muss jedes Zusammentreffen durch wirksame Schutzmaßnahmen flankiert werden, z.B. nach der AHA-L-Regel (Abstand, Hygiene, Atemmaske, Lüftung) sowie mit Trennwänden (nach SARS-CoV2-Arbeitsschutzregel). Müssen mehrere Personen einen Raum nutzen, darf eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Person im Raum nicht unterschritten werden (§ 2 Abs. 5 Corona-ArbSchV). In Firmen mit mehr als zehn Beschäftigten soll – mit Abstand – in kleinen Arbeitsgruppen gearbeitet werden, die möglichst zusammenbleiben.

Was gilt beim Thema Homeoffice?

Arbeitgeber sind verpflichtet, bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten das Homeoffice zu ermöglichen, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dagegensprechen (§ 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV). Diese Gründe muss der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitsschutzbehörden der Länder oder der zuständigen Berufsgenossenschaft darlegen können. Die Belange von behinderten Menschen sind dabei besonders zu berücksichtigen.