HSE 4.0, EHS, E-Learning 4.0

Möglichkeiten von digitalen Unterweisungen ausschöpfen

Kommentar zum Artikel von Dr. Joerg Hensiek, Journalist und PR-Berater, Schwerpunkte Arbeitsschutz, Forst- und Holzwirtschaft

Digitale Lösungen werden niemals Präsenzunterweisungen ersetzen, aber digitale Lösungen können Präsenzunterweisungen wirkungsvoll und nachhaltig unterstützen:

Durch Checkfragen und Nachfragen der Führungskraft bei mangelndem Verständnis

Durch angepasste Inhalte – Führungskräfte bedürfen anderer Inhalte wie z.B. Auszubildene, deutschsprachige Mitarbeiter*Innen Inhalte in deutsch, nicht-deutschsprachige Mitarbeiter*Innen Inhalte in Ihrer Landessprache

Die Unterweisung muss dem vorgegebenen Prozess des ArbSchG folgen – Unterweisen und Fragen beantworten – durch interaktive Chats oder einfach durch persönliche Gespräche auf jeden Fall muzss die Führungskraft teil dieses Prozesses sein und nicht der (externe) Trainer, um auf spezielle Gefährdungen am Arbeitsplatz einzugehen

Und natürlich müssen Inhalte einfach aber auch revisionssicher gepflegt werden können, Folgeunterweisungen nachgehalten werden und Zertifikate eindeutig sein (ohne handschriftliches Gekritzel) …

Digitale Unterweisungen können rechtssicher sein, aber nicht durch ein Videotraining und ein paar Fragen, sondern es gehört sehr viel mehr dazu – sprechen Sie mit uns. Und wir helfen Ihnen beim digital Upskilling Ihrer Mitarbeiter:Innen, damit Sie zukunftssicherer werden … einfach, pragmatisch, nachhaltig

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Auszüge des Artikels:

Online-Unterweisungen können und dürfen mündliche Präsenzunterweisungen nicht ersetzen. Sie sind aber eine wertvolle Hilfe, um Beschäftigte in den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz einzuführen sowie vor und nach der eigentlichen Unterweisung Lerninhalte zu vermitteln oder zu vertiefen. Elektronische Unterweisungen boten zunächst nur allgemeine Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb. Doch seitdem erste interaktive Lernmodule existieren, mit denen auch spezifische und individualisierte Informationen zur Arbeitssicherheit an spezifischen Arbeitsplätzen im Betrieb vermittelt werden können, stellen sie endgültig eine sinnvolle Ergänzung für die betriebliche Unterweisungsorganisation dar.

[…]

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

Unterweisungen online durchzuführen kann die Präsenzunterweisungen mit ihren praktischen Übungen und der ständigen Interaktion von Unterweisenden und Beschäftigten nicht 100% ersetzen. Wenn sich die Digitalangebote zudem ausschließlich auf Texte, Präsentationen oder Videos mit allgemeinen Inhalten zum betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz ohne Möglichkeit der praktischen Teilnahme für die Unterweisungsteilnehmer beschränken, ist der Nutzen überschaubar.“

Mittlerweile gibt es aber bereits didaktisch und methodisch gut aufbereitete E-Learning-Module, die in der Lage sind, die Anforderungen und Verhältnisse im jeweiligen Betrieb genau abzubilden. Einige Software-Programme können sogar schon an die Interessen und Möglichkeiten der Unterweisungsteilnehmer angepasst werden, beispielsweise hinsichtlich Sprache, Bearbeitungsumfang oder beruflichem Hintergrund.

Eine weitere Bedingung für eine erfolgreiche und effiziente Online-Unterweisung ist, dass das jeweilige Programm auch Feedback-Möglichkeiten bietet, d.h. die Teilnehmer können dem Unterweiser Fragen stellen und umgekehrt können Führungskräfte oder Unterweiser sich vergewissern, ob die Inhalte von den Beschäftigten richtig verstanden (und verinnerlicht) wurden.

Selbstverständlich können Online-Unterweisungen auch nur von Beschäftigten erfolgreich absolviert werden, die „Online-Kompetenz“ besitzen. Bei Mitarbeitern, die eine solche Grundvoraussetzung nicht mitbringen, ist es fraglich, ob das E-Learning ein geeigneter Lernweg ist.

Wann sind Online-Unterweisungen rechtssicher?

Die Unterweisung durch elektronische Medien kann laut DGUV Regel 100-001 nur ein Zusatzangebot zu erforderlichen Präsenzunterweisungen sein. Ebenso wie diese müssen Online-Unterweisungen allerdings nachvollziehbar dokumentiert und rechtssicher sein.

Für die rechtsverbindliche und nachweisliche Teilnahme an einer Online-Unterweisung reicht in der Regel die Anmeldung der Mitarbeiter im betrieblichen Intranet mit Name und Kennwort aus. Hierzu müssen im Vorfeld spezifizierte Zugangsrechte an die Teilnehmer vergeben werden.

Eine absolute Rechtssicherheit bei elektronischen Unterweisungen gibt es aber (noch) nicht. Relative Rechtssicherheit für die Anwender und Unternehmen ergibt sich aber, wenn

das Unternehmen nachvollziehbar begründen kann, warum es zusätzlich zur Präsenzunterweisung elektronische Angebote für die Beschäftigten eingeführt hat,

die Unterweisungen stets detailliert dokumentiert sind,

das Unternehmen den Lernerfolg durch Online-Unterweisungen regelmäßig überprüft,

die Online-Unterweisung nachweislich den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Unternehmen verbessert,

die Unterweisungsteilnehmer und Unterweisenden über die Inhalte der Online-Unterweisungen durch Feedbackfunktionen kontinuierlich im Austausch sein können.

Ein- und Durchführung von Online-Unterweisungen

Bei der Einführung eines Systems für Online-Unterweisungen müssen zwei Bereiche digital abgebildet werden: Die Organisationsstrukturen und -prozesse einerseits sowie die Unterweisungsinhalte andererseits. Zu den relevanten Daten hinsichtlich der Organisationsstruktur des Unternehmens gehören beispielsweise die verschiedenen Standorte, Arbeitsbereiche, Arbeitsplätze und Mitarbeiterdaten.

Das Ziel dabei ist, Automatismen zu schaffen. So bekommen zum Beispiel die Beschäftigten eines bestimmten Produktionsbereichs am Standort A immer zum gleichen Zeitpunkt im Jahr eine für sie relevante Unterweisung zugewiesen. Die Unterweisungsinhalte werden als Power-Point- oder PDF-Datei von den Verantwortlichen, zum Beispiel Fachkräften für Arbeitssicherheit, zusammengestellt. Neue Software-Programme bieten mittlerweile aber auch interaktive Lernformate, die aber ebenfalls mit betriebsspezifischen Inhalten befüllt werden können.

Bei der Durchführung von Online-Unterweisungen sollte ein Unternehmen in folgenden Etappen bzw. Stufen vorgehen:

Der vom Arbeitgeber bestimmte Unterweiser verantwortet auch die Organisation von Online-Unterweisungen. Er wählt für die Beschäftigten das Thema der Unterweisung aus und gibt ihnen einen Zeitraum vor, in dem sie die Aufgaben bearbeiten müssen.

Die Beschäftigten erhalten eine Benachrichtigungs-E-Mail des Unterweisers, die eine offene Unterweisung mit Schulungsaufgaben ankündigt. In für sie passenden Zeiten loggen sie sich in das System ein und bearbeiten die an sie gestellten Aufgaben.

Sowohl Unterweiser als auch Unterweisungsteilnehmer können den Bearbeitungsstand jeder Unterweisungsaufgabe jederzeit in Echtzeit im System verfolgen.

Die Sicherheitsexperten im Unternehmen, insbesondere die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, müssen die Unterweisungsinhalte ständig auf dem neuesten Stand halten. Ergeben sich technische, rechtliche und betriebswirtschaftliche Änderungen werden diese als neue Inhalte von ihnen in das System eingepflegt und erweitern die jeweiligen Unterweisungsdokumente.

Der Unterweiser oder noch besser die Fachkraft für Arbeitssicherheit dokumentieren jede absolvierte Unterweisung. Dabei erstellen und exportieren sie entsprechende Zertifikate.

Unterweisung im Arbeitsschutz: Wichtige Grundlagen und Fakten Teil 3

Fortsetzung von Teil 3

Präsenzunterweisung – Digitale Unterweisung

Diese Voraussetzungen erfüllt in der Regel nur eine mündliche Unterweisung, also eine Präsenzunterweisung in den Räumlichkeiten des Unternehmens. Die Unterstützung mit elektronischen Medien soll und kann nicht die persönliche Unterweisung und das Mitarbeitergespräch durch den jeweiligen Vorgesetzten vor Ort ersetzen. Daher verbleibt beim Unterweisenden immer die Verpflichtung, sich selbst zu vergewissern, dass bei dem Beschäftigten keine Unklarheiten über die Gefährdungen und das von ihm erwartete Verhalten mehr bestehen. Mitarbeiter*Innen müssen die Möglichkeit haben zu den Unterweisungen Ihre Fragen stellen zu können und Führungskräfte sollten wissen, welche Wissenslücken Mitarbeiter*Innen haben, damit gezielt auf Gefahren und Risiken eingegangen werden kann.

Allerdings haben technische Entwicklungen sowie die besondere Lage in der letzten Zeit (Homeofficearbeit während der Lockdown-Phasen) die Situation zumindest teilweise verändert. Viele Beschäftigte müssen von Orten außerhalb der Räumlichkeiten des Unternehmens unterwiesen werden und durch die Nutzung von interaktiven Konferenz-Videosystemen ist der direkte und ständige Austausch zwischen Unterweisenden und Unterwiesenen mittlerweile technisch möglich. Digitale Unterweisungen werden damit zukünftig eine weitaus wichtigere Rolle spielen als bislang.

Dürfen sich Beschäftigte selber unterweisen?

Der Arbeitgeber darf zwar die Verantwortung für die Unterweisung an eine Führungskraft oder eine fachlich gleichwertig qualifizierte Person übertragen, nicht jedoch an andere Beschäftigte ohne Führungsverantwortung und fachliche Kompetenz. Auch im Rahmen von digitalen Unterweisungen bzw. Schulungen mittels E-Learning-Systemen ist eine „Selbst-Unterweisung“ der Beschäftigten ausgeschlossen. Mitarbeiter*Innen müssen die Möglichkeit haben zu den Unterweisungen Ihre Fragen stellen zu können und Führungskräfte sollten wissen, welche Wissenslücken Mitarbeiter*Innen haben, damit gezielt auf Gefahren und Risiken eingegangen werden kann.

Schriftliche Dokumentation der Unterweisung gefordert

Die Pflicht zur Dokumentation der durchgeführten Unterweisung ergibt sich aus § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1. Wie genau die Dokumentation der Unterweisung erfolgen muss, wird nicht definiert. Unterschieden werden kann jedoch grundsätzlich zwischen zwei Dokumentationsarten: der manuellen und der elektronischen Dokumentation. Die Dokumentation muss unbedingt vom Unternehmen aufbewahrt werden, um, beispielsweise im Falle einer Rechtsstreitigkeit, einen konkreten Nachweis über die Durchführung vorweisen zu können. Allerdings bestimmt keine Vorschrift, wie lange genau diese Dokumentation archiviert werden muss.

Müssen Unterweisungen nachgeholt werden?

Jeder Beschäftigte muss an den für ihn bestimmten Unterweisungen teilnehmen. Ist er zum Zeitpunkt der Unterweisung krank oder aus anderen Gründen nicht im Unternehmen, muss er diese zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. Der Arbeitgeber muss für diese Person daher einen neuen Termin zur Unterweisung ansetzen.

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Unterweisung im Arbeitsschutz: Wichtige Grundlagen und Fakten Teil 1

Voraussetzung für einen erfolgreichen Arbeitsschutz im Unternehmen ist, dass alle Beschäftigten mögliche Gefährdungen kennen und Ihre Verpflichtung Schutzmaßnahmen richtig und effektiv anwenden. Hierfür sind Unterweisungen unentbehrlich. Die wichtigsten Grundlagen und Fakten zum Thema Unterweisung im kompakten Überblick. Der Gesetzgeber fordert für alle Arbeitnehmer*Innen eine zumindest jährliche Unterweisung. Bei diesen Unterweisungen muss der Arbeitgeber über mögliche Gefahren und Gefährdungen am Arbeitsplatz aufklären und darüber informieren, wie sich Mitarbeiter*Innen zu verhalten hat, um Unfall- und Verletzungsrisiken zu minimieren. Allerdings ist es beim häufigsten Grund für Arbeitsunfälle, nämlich SRS (Stolpern, Rutschen und Stürzen) keine Verhaltensregeln trainiert werden müssen, es muss die Aufmerksamkeit und Achtsamkeit für Gefahren angesprochen werden.

Unterweisung gemäß Arbeitsschutzgesetz

Die gesetzliche Grundlage für die Unterweisung ist § 12 Arbeitsschutzgesetz. Demnach muss der Arbeitgeber seine Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Darauf aufbauende Verordnungen wie § 12 Betriebssicherheitsverordnung, ChemVV, § 14 Gefahrstoffverordnung oder ADR konkretisieren diese Forderung im Hinblick auf spezielle Themen.

Erstunterweisung und regelmäßige Folgeunterweisungen

Jede(r) Neuangestellte erhält in der Regel an seinem ersten Tag im Unternehmen, aber auf alle Fälle vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn, eine Erstunterweisung. Diese gliedert sich in einen allgemeinen und einen arbeitsplatzbezogenen Teil, wobei der allgemeine Teil zuerst durchgeführt wird. Die Erstunterweisung wird durch den Arbeitgeber oder eine vom ihm beauftragte Führungskraft bzw. einem für den Inhalt der Unterweisung qualifizierten Mitarbeiter durchgeführt. Auch Beschäftigte in der Probezeit oder mit einem befristeten Arbeitsverhältnis dürfen und müssen an Unterweisungen teilnehmen. Für sie gelten damit selbstverständlich auch dieselben Unterweisungsinhalte und Fristen.

Im arbeitsplatzbezogenen Teil werden neuen Mitarbeiter*Innen konkrete Informationen über sichere Arbeitsausführung und gesundheitsorientiertes Verhalten am zukünftigen Arbeitsplatz vermittelt. Ergänzend erhält er auch Informationen über den Arbeitsbereich/Abteilung, so zum Beispiel über Arbeitsabläufe und deren Gefährdungen. Der arbeitsplatzbezogene Teil richtet sich nicht nur an neu eingestellte Personen, sondern auch an länger im Unternehmen beschäftigte Mitarbeiter*Innen, die an einen anderen Arbeitsplatz oder in einen anderen Arbeitsbereich versetzt wurden. Die zumindest jährlichen Folgeunterweisungen haben nicht die Aufteilung in einen allgemeinen und einen arbeitsplatzbezogenen Teil. Sie wiederholen wichtige Inhalte und stellen neue Gefährdungen und Schutzmaßnahmen vor.

Mitarbeiter*Innen, die im Zuge der Arbeitnehmerüberlassung in einem Betrieb arbeiten, sind laut Arbeitsrecht Mitarbeiter*Innen des jeweiligen Zeitarbeitsunternehmen. Sie werden jedoch im Entleiher-Unternehmen wie alle anderen Beschäftigten auch in die dortigen Arbeitsprozesse vollständig eingebunden, der Arbeitgeber des Entleiher-Unternehmens ist ihnen daher auch weisungsbefugt. Daraus ergibt sich, dass dieser Unternehmer auch zuständig für die Unterweisung seiner Leiharbeiter*Innen ist. Die Inhalte und Fristen für die Unterweisungen sind dieselben wie bei den festangestellten Beschäftigten.

Fremdarbeiter*Innen müssen zu den spezifischen Gefährdungen an Ihrem Einsatzort ebenso wie Besucher*Innen oder Speditionsfahrer*Innen vom Unternehmen, bei welchen sie eingesetzt werden oder welches sie besuchen eine Sicherheitsunterweisung bekommen, in welcher auf die spezifischen Gefährdungen an Ihrem Einsatzort, bei Ihrem Besuch oder beim Befahren des Geländes, eingegangen wird.

Fortsetzung folgt

Corona-Regeln: Was passiert, wenn Mitarbeiter sich nicht daran halten

Ein Mitarbeiter nimmt an Anti-Corona-Demonstrationen teil, hält sich nicht an Abstandsregeln und pfeift auf die Maskenpflicht: Müssen Arbeitgeber da tatenlos zusehen?

Von Daniela Lorenz, Deutsche Handwerkszeitung

Ein Verstoß gegen betriebliche Regelungen zum Arbeitsschutz kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Doch im privaten Bereich kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern keine Vorschriften machen. Mit einem Arbeitsvertrag gehen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Rechtsverhältnis mit Rechten und Pflichten ein. Zu unterscheiden sind dabei Haupt- und Nebenpflichten. Innerhalb dieses Rechtsverhältnisses stellt sich die Frage: Hat ein Arbeitgeber während einer Pandemie einen größeren Handlungsspielraum, wenn sich ein Mitarbeiter privat unternehmensschädigend oder gesundheitsgefährdend verhält? Im Folgenden werden die wichtigsten Rechte und Pflichten dargestellt.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Arbeitgeber haben gegenüber ihren Mitarbeitern eine Fürsorgepflicht. Sie sind verpflichtet, die Belegschaft zu schützen, indem sie derzeit etwa die Corona-Arbeitsschutzregeln im Betrieb umsetzen. Dazu gehört auch, auf die Einhaltung der Maßnahmen – etwa das Abstandsgebot oder die Maskenpflicht – zu achten.

Weisungsrecht des Arbeitgebers

Gegenüber Mitarbeitern haben Arbeitgeber ein Weisungsrecht. Es betrifft unter anderem die Ordnung im Betrieb. Dass zum Beispiel Schutzkleidung getragen wird oder ein Rauch- und Alkoholverbot gilt. Es bedeutet aber auch, dass ein Arbeitgeber strengere oder zusätzliche Schutzmaßnahmen für seinen Betrieb festlegen, also anweisen kann, die – jetzt während der Corona-Pandemie – über die Handreichungen beispielsweise des Robert-Koch-Instituts hinausgehen. Bekannt geworden ist dazu eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg, nach der der Arbeitgeber das Tragen von Mund-Nasen Bedeckung für alle Beschäftigten vorschreiben kann. „Unter dem Strich muss man immer schauen, was noch zumutbar ist. Aber der Arbeitgeber kann natürlich in seinem Betrieb zusätzliche Schutzmaßnahmen treffen und diese auch durchsetzen“, sagt Bert Howald, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart.

Das Weisungsrecht darf jedoch nicht das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzen. Aus diesem Grund kann ein Arbeitgeber auch nicht darauf bestehen, dass sich ein Mitarbeiter impfen lässt.

Eingriff in die Privatsphäre des Arbeitnehmers

Die Corona-Pandemie ändert zwar nichts am Grundsatz, dass der private Lebensbereich des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber tabu ist. Jedoch: „In der Pandemie ist es doch etwas anders. Der Arbeitgeber darf jetzt schon Informationen erheben, die zum privaten Bereich gehören.“ Dazu gehören private Kontaktdaten wie Telefonnummern für Notfälle, welche der Arbeitgeber unter „normalen“ Umständen nicht vom Arbeitnehmer verlangen darf. In der derzeitigen Situation kann der Arbeitgeber also mehr Einsicht in den privaten Bereich seines Mitarbeiters nehmen, wenn es dem Ziel dient, den Gesundheitsschutz im Betrieb aufrecht zu erhalten. „Maßstab ist aber immer, den Eingriff in die Informationsfreiheit so gering wie möglich zu halten“, betont der Rechtsanwalt.

 

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Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung

Quelle: © Bund Verlag GmbH, Frankfurt am Main

Mehr Homeoffice, mehr Abstand, mehr Abtrennungen, weniger Personal im Raum, viel weniger persönliche Kontakte: Darauf setzt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom Januar 2021. Die Verordnung war zunächst zeitlich bis März befristet, wurde aber bereits bis 30.4.2021 verlängert. Wie sie das aktuell erhöhte Infektionsrisiko senken soll, wird in »Gute Arbeit« 3/2021 ausführlich erläutert.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung zielt u.a. auf Präzisierungen beim Abstandsgebot (Räume, Arbeitsorganisation), bei der Maskenpflicht und auf die rasche Ausweitung der Homeoffice-Angebote durch die Arbeitgeber. Dabei werden Betriebe stärker in die Pflicht genommen, einfach absagen gilt nicht. Zudem stellt die Corona-ArbSchV die allgemeinen Schutzpflichten der Arbeitgeber heraus, etwa die zwingende Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung unter Infektionsschutzgesichtspunkten, die Beteiligung der Interessenvertretungen und der Beschäftigten, der Betriebsärzt*innen sowie der Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Der Beitrag in »Gute Arbeit« 3/2021 (S. 22-25) stellt in Fragen und Antworten (FAQs) wichtige Inhalte und Regelungen der Corona-ArbSchV vor. Hier nur ein Auszug:

Welche Ziele verfolgt die Verordnung?

Vorrangig geht es darum, das Infektionsrisiko mit dem Coronavirus bei der Arbeit rasch zu senken, Infektionsketten zu unterbrechen sowie die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen (vgl. § 1 Corona-ArbSchV). Risiken durch hochinfektiöse Virus-Mutanten sollen zügig gesenkt werden. Betriebsbedingte Zusammenkünfte etc. sind auf das »betriebsnotwendige Minimum« zu reduzieren (§ 3 Abs. 2 und 3 Corona-ArbSchV) und möglichst durch Informationstechnologie zu ersetzen.

Wie geht bestmöglicher Infektionsschutz mit der Gefährdungsbeurteilung?

§ 2 Corona-ArbSchV betont, dass die erste Maßnahme der betrieblichen Corona-Prävention die Aktualisierung der pandemiespezifischen Gefährdungsbeurteilung sein muss (nach § 5 ArbSchG). Bereits getroffene betriebliche Schutzmaßnahmen sind mit Blick auf zusätzlich notwendige Schritte vor dem Hintergrund der schwierigen Infektionslage (hohe Zahlen, Mutanten) erneut zu überprüfen (§ 2 Abs. 1 Corona-ArbSchV). Die Verordnung unterstreicht die Maßnahmenhierarchie im Arbeitsschutz (TOP-Prinzip): zuerst technische, dann organisatorische, zuletzt personenbezogene Schutzmaßnahmen wie Atemmasken ergreifen (§ 2 Abs. 2 Corona-ArbSchV).

Neben den Arbeitgebern sollen die betrieblichen Arbeitsschutz-Akteur*innen wie Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzt*innen einbezogen werden. Die Interessenvertretung und Beschäftigte sind explizit zu beteiligen.

Was gilt für Schutzabstände?

Der Fokus liegt auf Kontaktreduktion. Lassen sich betriebliche Begegnungen nicht vermeiden, muss jedes Zusammentreffen durch wirksame Schutzmaßnahmen flankiert werden, z.B. nach der AHA-L-Regel (Abstand, Hygiene, Atemmaske, Lüftung) sowie mit Trennwänden (nach SARS-CoV2-Arbeitsschutzregel). Müssen mehrere Personen einen Raum nutzen, darf eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Person im Raum nicht unterschritten werden (§ 2 Abs. 5 Corona-ArbSchV). In Firmen mit mehr als zehn Beschäftigten soll – mit Abstand – in kleinen Arbeitsgruppen gearbeitet werden, die möglichst zusammenbleiben.

Was gilt beim Thema Homeoffice?

Arbeitgeber sind verpflichtet, bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten das Homeoffice zu ermöglichen, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dagegensprechen (§ 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV). Diese Gründe muss der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitsschutzbehörden der Länder oder der zuständigen Berufsgenossenschaft darlegen können. Die Belange von behinderten Menschen sind dabei besonders zu berücksichtigen.

Alles digital durch Corona? Konsequenzen im Bereich HSE für die SiFas, FaSi und Führungskräfte im Unternehmen

Was es schon immer gab, Mitarbeiter, die nicht am Standort arbeiten, wie in der Montage, im Handwerk, im Außendienst oder im Service und was dazu kommt sind seit 2020 Homeoffice, Mobile Work und Remote Work für Viele: Die Corona-Krise verändert das tägliche Arbeiten in vielen Unternehmen. Es zeigt sich, dass die digitale Organisation, Durchführung und Dokumentation von Maßnahmen im HSE Bereich wichtige Bausteine für die funktionierende betriebliche Pandemieplanung sind.

Was sind digitale Lösungsansätze im Arbeitsschutz ? Welche wesentlichen Erkenntnisse ergeben sich aus den Corona-Pandemiemaßnahmen? Es gibt immer 2 grundlegend gleiche Anwendungsszenarien: die Vorsorgeorganisation und die Mitarbeiterunterweisung. Welche Anforderungen werden an digitale Lösungen im Bereich HSE gestellt?

Sprechen Sie mit uns!

LTO (Legal Tribune Online) Interview zum Arbeitsschutz bei Pandemien mit Prof. Robert von Steinau-Steinrück

face-mask-98640 640Ein interessantes Interview, welche einige Bereiche betrachtet und Fragen beantwortet, die für Unternehmer, wie auch für HSE Leiter und HR Leiter interessant sind.

Prof. Robert von Steinau-Steinrück ist Arbeitsrechtler. Er berät und vertritt gerichtlich Unternehmen und Führungskräfte in Fragen des kollektiven und individuellen Arbeitsrechts.

Muss der Arbeitgeber Masken zur Verfügung stellen?
Darf er anweisen, eine auf dem Weg zur Arbeit zu tragen?
Dürfen Unternehmen noch Bewerber zu persönlichen Gesprächen in den Betrieb einladen?
Muss der Betriebsrat an diesen Regelungen beteiligt werden?
Wie ist die Rechtslage, wenn die Mitarbeiter nicht zurück ins Büro möchten, weil zumindest weiterhin ein Infektionsrisiko weiterhin besteht? Gibt es ein Recht auf Rückkehr?

Zum kompletten Interview

 

 

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