Fachtagung BAuA: Sifa-Workshop 2021

Online Fachtagung

Termin: 17. Juni 2021, 09:00 Uhr bis 18. Juni 2021, 12:30 Uhr

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Veranstaltungsort: WebEx

Inhalt:

Die Corona-Pandemie hat unsere Arbeitsweise quasi über Nacht verändert. Wer kann, arbeitet von Zuhause aus. Doch dies ist nicht nur technisch, sondern auch gesundheitlich herausfordernd: die Grenze zwischen Privat- und Berufsleben verschwimmt, Mehrfachbelastung, Stress und andere psychische Problem können die Folge sein.

Wie Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen im Homeoffice gesund bleiben, ist Thema unseres diesjährigen Sifa-Workshops. Dabei wollen wir vor allem folgende Fragestellungen beleuchten:

  • Was muss der Betrieb bei der Arbeit im Homeoffice gewährleisten, was liegt in der Eigenverantwortung der Mitarbeitenden?
  • Wo liegen die Chancen, aber auch die Herausforderungen bei der Arbeit von Zuhause?
  • Was ist bei der Gefährdungsbeurteilung zu beachten?
  • Wie können die gesetzlichen Pausenanforderungen eingehalten werden?
  • Wie gelingt die Abgrenzung von Arbeit und Privatleben und wie ist gesundheitsförderliche Arbeit auch zu Hause möglich?

Anmeldung hier

Überarbeitung kostet Hunderttausende Leben

UN fordern mehr Arbeitsschutz, da laut einer UN-Studie 745 000 Todesfälle auf Überarbeitung zurückzuführen sind. WHO fordert, bestehende Arbeitszeitregeln umzusetzen und fehlende Gesetze einzuführen

[…]

Corona-Krise könnte Belastung verstärken und das auch in Europa.

Laut den Forschern arbeiten fast neun Prozent der Weltbevölkerung 55 Stunden oder mehr pro Woche. Ostasien, Südostasien und der indische Subkontinent sind demnach besonders stark durch arbeitsbedingte Herz-Kreislauf-Erkrankungen belastet, ebenso einige Länder in Afrika und Südamerika. In diesen Regionen gebe es viele Menschen ohne geregelte Arbeitsverträge und -zeiten. Die geringste Belastung gebe es in Nordamerika und Europa, wo der Arbeitnehmerschutz stärker sei. „Diese Maßnahmen scheinen also wirklich zu funktionieren“, sagte WHO-Experte und Hauptautor Frank Pega. Laut der Studie nahmen tödliche Herzerkrankungen und Schlaganfälle mit Arbeitsbezug zwischen 2000 und 2016 stark zu.

Aber auch der Konsum von Suchtmittel um mit diesen physischen und psychischen Belastungen umzugehen steigt.

Die Corona-Krise könnte diese Entwicklung noch verstärken, warnte WHO-Chef Tedros: Im Homeoffice verschwömmen Arbeit und Freizeit und die soziale „Isolation tut Ihr Übriges. […] Und es gilt auch Arbeitnehmer*Innen im Umgang mit körperlichen und psychischen Belastungen im Home-Office zu unterweisen, aber wie? HSE 4.0, einfach flexibel und morgen startklar:

Software Features

Suchtmittel am Arbeitsplatz und Arbeitssicherheit

Quelle: dpa

Gerichtsurteil in Revision beim BSG: Sturz im Homeoffice ist kein Arbeitsunfall

Arbeitssicherheitsunterweisungen sind bei Home-Office und Mobilen Arbeiten unerlässlich! Mit HSE 4.0 rechtssicher unterweisen und dokumentieren.

Quellen: beck aktuell und t3n

Außendienstler stürzte auf der Treppe ins Homeoffice

Der Kläger – ein angestellter Gebietsverkaufsleiter im Außendienst – arbeitet regelmäßig auch im Homeoffice. Im September 2018 stürzte der Kläger auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume eine Wendeltreppe hinunter und erlitt einen Brustwirbeltrümmerbruch. Die beklagte Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Es liege kein Arbeitsunfall vor. Der Sturz habe sich im häuslichen Wirkungskreis und nicht auf einem versicherten Weg ereignet. Dagegen klagte der Kläger erfolgreich vor dem Sozialgericht.

LSG verneint Arbeitsunfall

Das Landessozialgericht hat nunmehr der Berufung der Beklagten stattgegeben. Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles seien nicht gegeben. Der vom Kläger zurückgelegte Weg sei weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII wegeunfallversichert noch als versicherter Betriebsweg anzusehen. Bei der Wegeunfallversicherung beginne der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könne ein im Homeoffice Beschäftigter niemals innerhalb des Hauses beziehungsweise innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert sein.

Kein versicherter Betriebsweg

Die Annahme eines Betriebsweges scheide ebenfalls aus, da sich der Kläger zum Zeitpunkt des Treppensturzes auf dem Weg in sein Arbeitszimmer zur erstmaligen Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit am Unfalltag befunden habe. Es handele sich bei Betriebswegen um Strecken, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt würden. Vor- und Nachbereitungshandlungen der versicherten Arbeitsleistungen fielen nicht darunter. Der Kläger habe den Weg zurückgelegt, um seine versicherungspflichtige Tätigkeit im Homeoffice am Unfalltag erstmalig aufzunehmen.

Empfehlung

Nach aktueller Rechtslage ist es laut der Expertin sehr zu empfehlen, Unfälle im Homeoffice privat abzusichern: „Einige Arbeitgeber schließen für diesen Fall auch Gruppenunfallversicherungen ab, die einspringen, wenn Berufsgenossenschaften den Unfall im Homeoffice nicht als Arbeitsunfall einstufen“. Die Rechtslage könne sich allerdings auch kurzfristig ändern: Der aktuellen Gesetzesentwurf zum Mobile-Arbeiten-Gesetz sieht eine Änderung des Sozialgesetzbuches vor. Danach sollen Arbeitnehmer im Homeoffice den gleichen Versicherungsschutz genießen, wie in der Betriebsstätte des Arbeitgebers.

Revision

Der Kläger hat bereits Revision beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt (Aktenzeichen: B 2 U 4/21 R). Der Ausgang ist durchaus offen. „Ich halte es nicht für ausgeschlossen, dass sich das Bundessozialgericht mit der Frage beschäftigt, ob nicht auch der Weg ins und vom Homeoffice bei Arbeitsantritt und Arbeitsende als Wegeunfall zu werten ist und möglicherweise seine Rechtsprechung ergänzt“, sagt Barbara Geck von der Kanzlei Bird & Bird im t3n-Gespräch. Die Juristin weiß, dass die Grenzen diesbezüglich in der Praxis noch nicht allzu klar abgegrenzt sind. Es sei möglich, dass der Fall zur Nachjustierung genutzt werde.

Zu den Artikeln:

t3n: https://t3n.de/news/gericht-entschied-arbeitsunfall-sturz-homeoffice-1378855/

beck aktuell: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/lsg-nordrhein-westfalen-sturz-auf-der-treppe-ins-homeoffice-kein-arbeitsunfall

Zu den Urteilen:

LSG: https://openjur.de/u/2317004.html
Zusammenfassung:

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2020 – L 17 U 487/19

Steht ein Arbeitnehmer, der morgens auf dem Weg von seinen privaten Wohnräumen zur (erstmaligen) Arbeitsaufnahme in seinem Homeoffice auf der innerhäusigen Treppe verunglückt, gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 SGB VII (Betriebsweg) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?

Das Urteil:
Auf dem Weg ins Homeoffice gestürzt: Kein Arbeitsunfall!

1. Sowohl bei Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit als auch bei einem direkt von der Wohnung aus angetretenen Betriebsweg (Dienstweg oder Dienstreise) beginnt die versicherte Tätigkeit erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes (Mehr- oder Einfamilienhaus), in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet.

2. Die Annahme eines Betriebswegs scheidet aus, wenn sich der Arbeitsnehmer zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Weg in sein Arbeitszimmer zur erstmaligen Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit am Unfalltag befand.

BSG AZ: B 2 U 4/21 R: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Rechtsfragen/DE/B_02_U_04_21_R.html

BAuA SUBSPORTplus

Die SUBSPORTplus Datenbank der Fallbeispiele enthält Beschreibungen erfolgreicher Substitutionsbeispiele sowie Informationen über alternative Stoffe und Technologien direkt aus Unternehmen, der Literatur oder anderen Quellen. Die Datenbank kann mit Hilfe der Freitextsuche durchsucht werden. Am besten geeignet sind: Stoffnamen und andere Stoffidentifikatoren (EG- und CAS-Nummer). Die Suche kann nach erster Eingabe in Sektor-, Funktion- und Prozesskategorien verfeinert werden.

Abfragebeispiel: „Silber“ -> Substitution eines Desinfektionsmittels in einem Altenheim

Ein Altenheim nutzte ein Desinfektionsmittel, das unter anderem die Stoffe Triclosan und 2-Butoxyethanol enthielt, die von der IARC entsprechend als Gruppe 2B und 3 Karzinogene eingestuft wurden. Eine der Arbeitskräfte erlitt Reizungen im Hals und Atembeschwerden. Das Antiseptikum wurde durch ein auf Didecyldimethylammoniumchlorid und ethoxylierten Alkoholen basierendes Produkt substituiert. Diese Stoffe haben keine signifikanten Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen.

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Deutsches Ärzteblatt: Streitgespräch mit dem Chef kann Arbeitsunfall sein

Kassel – Bricht ein Arbeitnehmer nach einem Gespräch mit dem Chef zusammen, kann es sich um einen Arbeitsunfall handeln, den die zuständige Berufsgenossenschaft entschädigen muss. Das entschied letzte Woche das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az: B 2 U15/19 R). Voraussetzung ist danach, dass der Chef den Arbeitnehmer vorgeladen hat oder der Beschäftigte sonst davon ausgehen konnte, dass das Gespräch im Interesse des Unternehmens liegt. Hintergrund ist im Streitfall ein Fehlbetrag bei einer Bankfiliale in Schleswig-Holstein.

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