3G am Arbeitsplatz 11 wichtige Fakten

Die 3G-Regel für die Arbeitswelt trat am 24.11.2021 in Deutschland in Kraft. Damit auch unsere Arbeitnehmer und Arbeitgeber, welcher der deutschen Sprache nicht so mächtig sind, sich informieren können, die wichtigsten Punkte in Ihrer Landessprache hier ….

 

Bundestag und Bundesrat haben der Änderung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt. Damit gelten nun bundeseinheitlich verschärfte Regeln für das Arbeitsleben. Das Gesetz wurde am 23.11.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt formell am 24.11.21 in Kraft.

Hier eine aktualisierte Übersicht über die neuen Regelungen.

1. Was bedeutet die 3G-Regel?

Die 3G-Regel gilt für nahezu alle Betriebe. Damit darf nur derjenige einen Betrieb betreten, der entweder geimpft, genesen oder tagesaktuell getestet ist. Eine Ausnahme besteht nur für Betriebe ohne jeglichen Personenkontakt. Zugang zu einem Betrieb erhalten Beschäftigte dann ab sofort nur, wenn sie geimpft, genesen oder aktuell getestet sind. Geimpfte und Genesene müssen das mit entsprechenden Dokumenten belegen – das sind zum Beispiel der gelbe Impfpass, das Impfzertifikat über eine App oder ein Genesenen-Nachweis.

WICHTIG:

Die 3G-Regel ist eine gesetzliche Kontrollpflicht des Arbeitgebers, die an den Zugang zur Arbeitsstätte anknüpft (§28b Abs. 1 IfSG in der Fassung ab 24.11.2021). Nur im Rahmen dieser Verpflichtung kann der Arbeitgeber einen Impf-, Test- oder Genesenen-Nachweis verlangen und muss diese befristet dokumentieren. Für Beschäftigte im Homeoffice oder Außendienst, die den Betrieb gar nicht aufsuchen, gilt die Kontrollpflicht daher nicht. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, von diesen Personen ohne Anlass einen Nachweis zu verlangen oder ihren Impfstatus zu erfassen.

Ein allgemeines Recht des Arbeitgebers, nach dem Impfstatus der Beschäftigten zu fragen, diesen zu erfassen und ggf. den Behörden weiter zu melden, gibt es nach wie vor nur in besonders geschützten medizinischen und sozialen Einrichtungen, z. B. Pflegeeinrichtungen, Kitas, Schulen, Obdachlosenunterkünfte – geregelt in § 36 Abs. 1 und 3 IfSG (in Verbindung mit § 33 IfSG).

2. Wie läuft es mit den Tests?

Wer keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis erbringen kann oder will, für den reicht auch ein negativer Test, um Zugang zum Betrieb oder zur Dienststelle zu bekommen. Ein normaler Antigen-Test darf nur maximal 24 Stunden alt sein. Diesen muss sich der Beschäftigte selbst besorgen. Bietet der Arbeitgeber die Tests im Betrieb selbst an, darf der Beschäftigte den Betrieb zunächst betreten, um dann vor Aufnahme der Arbeit den Test durchzuführen. Die Tests müssen allerdings durch beauftragte Dritte durchgeführt und bescheinigt oder unter Aufsicht im Betrieb durchgeführt und dokumentiert werden.

Handelt es sich um einen PCR, PoC-PCR oder vergleichbaren Test mittels Nukleinsäure-Nachweis, darf der Test bis zu 48 Stunden alt sein.

3. Wer zahlt die Tests?

Das Gesetz selbst regelt das nicht im Detail. Daher ist davon auszugehen, dass vor allem der Arbeitgeber die Tests zahlen muss. Zwei Tests pro Woche müssen Arbeitgeber schon seit langem allen Beschäftigten auf Basis der Corona-Arbeitsschutzverordnung anbieten. Zudem wurden die zunächst Anfang Oktober abgeschafften kostenlosen Bürgertests wieder eingeführt. Es könnte allerdings sein, dass der Bundesarbeitsminister weitere Verordnungen erlassen wird, die beispielsweise genauer regeln, wer die Tests zu bezahlen hat und welche Maßnahmen noch zu ergreifen sind. Dazu hat der Bundesarbeitsminister durch das Infektionsschutzgesetz einen gewissen Spielraum erhalten.

4. Darf der Arbeitgeber nach dem Impfstatus fragen?

Bisher durften die Arbeitgeber nur in einzelnen Branchen den Impfstatus ihrer Beschäftigten erfragen, etwa in der Kranken- oder Altenpflege. Grund dafür ist der strenge Datenschutz, der bei sensiblen Gesundheitsdaten besondere Anforderungen aufstellt.

Das neue Infektionsschutzgesetz ändert dies nun: Nun sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Daten zu erheben, um die 3-G-Pflicht zu kontrollieren. Es fragt sich, was daraus konkret für das Fragerecht folgt, zu dem im Gesetz explizit nichts steht. Laut einer Aussage des Bundesarbeitsministeriums dürfen Arbeitgeber auch mit der neuen 3-G-Regel nicht direkt und explizit nach dem Impfstatus fragen. Allerdings dürfen sie ja einen der drei Nachweise verlangen. Wer also die Frage nach dem Impfstatus nicht beantwortet, macht nichts falsch. Er muss sich dann allerdings als „ungeimpft“ behandeln lassen und einen Test beibringen.

5. Darf der Arbeitgeber Daten zum Impfstatus speichern?

Der Arbeitgeber darf nun auch – und das steht explizit im Gesetz – die personenbezogenen Daten zum Impfstatus speichern und verarbeiten. Und zwar sechs Monate lang. Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (§§ 5,6 ArbSchG) verwendet werden, soweit dies „erforderlich“ ist. Dabei hat der Arbeitgeber die Vorgaben des Datenschutzes einzuhalten, insbesondere angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen nach § 22 Absatz 2 BDSG vorzusehen. Dafür sind unter anderem technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit zu ergreifen. Die Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte (zum Beispiel Dritte oder Kolleginnen und Kollegen) ausgeschlossen ist.

Der Arbeitgeber darf den Impf-, Genesenen- und Testnachweis nur verarbeiten, soweit dies zum Zwecke der Nachweiskontrolle erforderlich ist. Darüber hinaus wird ihm gestattet, die Daten für das Anpassen des betrieblichen Hygienekonzepts zu verwenden. Es gilt der Grundsatz der Zweckbindung (Art. 5 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO). Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist nicht zulässig. Verstößt der Arbeitgeber gegen die Datenschutz-Grundverordnung können ihm Bußgelder und Schadensersatz drohen (Quelle: FAQ des BMAS).

6. Muss der Beschäftigte im Betrieb immer ein Nachweis-Dokument dabeihaben?

Ja. Der Beschäftigte muss den Nachweis entweder beim Arbeitgeber hinterlegen oder permanent im Betrieb bei sich führen. Auf Anfrage des Arbeitgebers muss der Beschäftigte das Dokument vorzeigen.

7. Was gilt, wenn der Arbeitgeber mehrere Beschäftigte zum Arbeitsplatz transportiert?

Im Prinzip dasselbe. Auch hier dürfen nur Beschäftigte transportiert werden, die einen der o.g. Nachweise (3-G-Regel) erbringen können.

8. Darf der Arbeitgeber Kontrollen zur Einhaltung der 3-G-Regel durchführen?

Ja. Er ist sogar explizit dazu verpflichtet. Er soll laut Gesetz durch tägliche Nachweiskontrollen überwachen, ob die 3-G-Regel eingehalten ist und dies auch dokumentieren. Beschäftigte sind verpflichtet, den 3-G-Nachweis auf Verlangen vorzulegen.

9. Was passiert, wenn Beschäftigte sich weigern, einen 3-G-Nachweis zu erbringen?

Die Konsequenzen sind noch unklar. Allerdings kann es sein, dass Beschäftigte – die dann selbstverschuldet mangels 3-G-Nachweis – ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können, keinen Lohnanspruch haben. Denn es gilt: Ohne Arbeit – kein Lohn. Außerdem könnten sie eine verhaltensbedingte Kündigung riskieren, was allerdings zunächst eine Abmahnung voraussetzt.

10. Was ist mit Homeoffice?

Der Arbeitgeber hat laut Gesetz den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Diese geplante Regelung entspricht der bereits bekannten Homeoffice-Regelung auf Basis der bis vor kurzem geltenden Arbeitsschutzverordnung in der dritten Pandemiewelle.

11. Nach der geänderten Coron-ArbSchV sind Arbeitgeber insbesondere verpflichtet

Beschäftigte über die Risiken einer Corona-Erkrankung aufzuklären und über die Möglichkeit einer Impfung zu informieren
Die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten während der Arbeitszeit freizustellen
In ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden die Möglichkeit für Tests anzubieten
Zu prüfen, welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden können, um betriebsbedingte Kontakte zu reduzieren

Dabei ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen weiterhin auf das notwendige Minimum zu reduzieren, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann.

Treten bei Mitarbeitern in Ihrem Betrieb Symptome einer Covid-19-Erkrankung auf, sollten Sie sich unmittelbar an Ihr zuständiges Gesundheitsamt wenden. Das Gesundheitsamt ist dann sowohl für den Meldeweg als auch für die Verhängung von weiteren Maßnahmen zuständig. Zudem informiert die Behörde Sie unter anderem darüber, wie Sie sich zu verhalten haben. Infizierte werden in der Regel vom Gesundheitsamt zu ihren Kontakten in den vergangenen Tagen und zu Symptomen befragt, sie werden namentlich registriert und gegebenenfalls Labortests unterzogen. Hier sollten Sie mit dem Amt kooperieren. Für Kontaktpersonen, die Symptome aufweisen aber nicht schwer krank sind, kann das Gesundheitsamt eine Heim-Quarantäne anordnen.

In der EU sterben 200.000 Beschäftigte durch Arbeitsunfälle oder an Folgen schlechter Arbeitsbedingungen

Weltweit sterben 3 Millionen Arbeiter: innen pro Jahr durch Arbeitsunfälle oder an Krankheiten, die sich aufgrund schlechter Arbeitsbedingungen einstellen. Betroffen sind nicht nur Branchen wie die Bauindustrie. Risiken gibt es auch im Großraumbüro oder im Homeoffice. Die EU hinkt beim Schutz von Beschäftigten hinterher.

Das Problem sind nicht nur ungesicherte Baustellen

Ist von Risiken am Arbeitsplatz die Rede, so denkt man zunächst an Baustellen oder Chemie-Labore. Doch auch Arbeitsorte, an denen weder mit schweren noch mit giftigen Stoffen hantiert wird, bergen Sicherheitsrisiken für die Angestellten.

Die Internationale Agentur für Arbeitsorganisation (ILO) schätzt, dass pro Jahr weltweit rund 2,78 Millionen Arbeiter: innen durch Arbeitsunfälle oder arbeitsbezogene Erkrankungen sterben.

In der EU ereigneten sich im Jahr 2018 200.000 tödliche Arbeitsunfälle – ein Fünftel davon im Bausektor. Das sind 40.000 Fälle.

Wirft man jedoch einen Blick auf die Todesfälle, die in Zusammenhang mit der Arbeit der Verstorbenen stehen, stellt man fest, dass mehr als die Hälfte, nämlich 53%, Krebserkrankungen darstellen. Diese sind oft auf jahrelang wirkende, harmlos klingende Risikofaktoren wie Holzstaub oder UV-Strahlen zurückzuführen.

Laut der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) unterscheiden sich nicht nur die Berufs-Branchen hinsichtlich ihrer Gefahrenlevels. Das Erkrankungs-Risiko der Arbeitenden ist auch abhängig von ihrem Geschlecht und der sozialen Zugehörigkeit. Frauen, MigrantInnen und Personen aus dem LGBTQIA+ Spektrum laufen beispielsweise eher Gefahr, durch Arbeitsrisiken an Muskel- oder Skeletterkrankungen zu erkranken als andere Menschen.

Die Europäische Kommission veröffentlichte im Juni 2021 einen Strategieplan zu „Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021 – 2027“. Auch vor dem Hintergrund der Pandemie.

Erklärtes Ziel dieses Plans ist die Prävention von Unfällen, die Vorbereitung auf zukünftig mögliche Krisen sowie das Angehen der „grünen, digitalen und demographischen“ Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt.

Diese Vorhaben der EU-Kommission kommen mit massiver Verspätung. Doch immerhin scheint die Kommission nach fast zwei Jahren Pandemie begriffen zu haben, dass neben physischen Arbeitsunfällen auch psychische Belastungen wie Stress, Leistungsdruck und Ähnliches im Sinne des Schutzes von Arbeitnehmer: innen zu berücksichtigen sind.

Durch das Etablieren von Homeoffice, das gestiegene Gesundheitsrisiko für Pflegekräfte und durch die psychische Belastung der Beschäftigten während der Pandemie hat sich die Situation noch einmal zugespitzt. Während globale Player wie Amazon, Facebook und Co enorme Gewinne auf dem Rücken ihrer Angestellten verzeichneten, arbeiteten diese in zunehmend prekären Arbeitsverhältnissen. Nun gilt es Lehren aus der Krise zu ziehen und den Kurs der EU weg vom Schutz der Großen, hin zu umfassenden Maßnahmen zum Schutz der ArbeiterInnen zu lenken.

Quelle: kontrast.at

Präsentismus

TK Beschäftigtenstudie „How’s work?“

Präsentismus veranlasst Mitarbeiter: innen zur Arbeit zu kommen, auch wenn diese sich krank fühlen. Was sich zeigt:50.8% von 10.259 befragten Beschäftigten gehen manchmal, häufig oder sogar sehr häufig krank zur Arbeit – Frauen eher als Männer. Zudem zeigt sich, dass Beschäftigte, die mit hohen quantitativen Anforderungen im Arbeitsalltag konfrontiert sind, häufiger krank zur Arbeit gehen. Selbst schwere Krankheitssymptome sind für 33.4% der Beschäftigten kein Grund, zuhause zu bleiben und sich auszukurieren.

Was dies bedeutet: Diese Zahlen zeigen, wie wichtig Aufklärungsarbeit im Hinblick auf die negativen Folgen von Präsentismus ist und bleibt – nicht nur während der Corona-Pandemie oder einer Grippewelle. Organisationen sollten künftig auch stärker auf möglichen Präsentismus im Homeoffice achten. Auch die eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei der Arbeit aufgrund von privaten Sorgen könnte als Handlungsfeld an Bedeutung gewinnen. Für einige dieser Zukunftsthemen werden bereits Messinstrumente für künftige Beschäftigtenbefragungen entwickelt.

Zur gesamten Studie

Arbeitssicherheit

Sicherheitsunterweisungen für den Zugang zu Betriebsgeländen

Den Zugang für eigene Mitarbeiter kann ein Unternehmen einfach regeln, denn Führungskräfte (im besten Falle) kontrollieren, ob ein: e Mitarbeiter: in das Betriebsgelände betreten darf, also die nötigen Sicherheitsunterweisungen hat und arbeitsfähig ist, um den Sicherheitsstandards zu genügen.

Mit Fremdfirmen, Dienstleistern oder neuen Mitarbeiter: innen ist das etwas anderes. Sie müssen unterwiesen werden, egal ob Paketfahrer, LKW-Fahrer, Kantinenpersonal, Handwerker, Besucher oder neue Mitarbeiter: innen. Die Inhalte unterscheiden sich von Standort zu Standort, von Besuchs- oder Tätigkeitsbereich bis hin zu den Fahr- und Laufwegen. Heisst Inhalte müssen einfach erstellbar sein und die Plattform universell einsetzbar.

HSE 4.0 bietet Unternehmen die Möglichkeit mittels eines einfachen Links, Externen sich im Web oder in der App zu registrieren (und auch datenschutzsicher die eigenen Daten wieder zu löschen), die entsprechenden Sicherheitsunterweisungen zu absolvieren und beim Betreten oder Befahren ein gültiges Zertifikat vorzulegen. Die Software ist in Zusammenarbeit mit #SecTec mit allen gängigen Sicherheitssystemen kompatibel und ist damit universell einsetzbar.

Sie wollen mehr wissen? Vereinbaren Sie ein kurzes Telefonat mit uns hier.

Arbeitsschutzmanagementsysteme Teil 5

Ein Erfolgsfaktor für Ihr Unternehmen

Quelle: DGUV Publikation 211-019

Arbeitsschutzmanagement Systeme erhöhen auch Ihr Image in Ihrer Community und bei Ihren bestehenden Kunden und bei Kunden, die Sie noch gewinnen wollen. Und wenn dann Ihr System mehr kann als nur Arbeitssicherheit, sondern auch Themen wie Compliance, SCC/SCP oder auch Zertifizierungen nach DIN/ISE 45001 und ff., erst dann schöpfen Sie das Potential eines Softwarewerkzeuges voll aus. Hohe Flexibilität, einfaches Setup, variable Kosten und intuitive Bedienung zeichnen HSE 4.0 als SaaS Werkzeug für Windows, Linux, iOS und Android aus. Und natürlich können auch alle Daten in die Systeme Ihrer Kunden übertragen werden – einfach und sicher. Auf Servern in Deutschland gehostet, erfüllt HSE 4.0 höchste Sicherheitsansprüche und Revisionssicherheit

Also machen Sie sich schlau und sprechen Sie mit uns, bevor Sie Ihren Führungskräften zumuten Tools wie SAP Success Factor, Salesforce, LinkedIn und Cornerstone in Bereichen einsetzen zu müssen, für die sie 2 Jahre brauchen, um sie korrekt handhaben zu können und ihnen einen Haufen Arbeitszeit nehmen, die sie besser als Führungskräfte und nicht als Softwarebediener verbringen.

HSE 4.0 kann Ihnen helfen mit einfachen Ansätzen Kunden zu halten, neue Kunden zu gewinnen und Umsätze zu steigern.

Arbeitsschutzmanagementsysteme Teil 4

Ein Erfolgsfaktor für Ihr Unternehmen

Quelle: DGUV Publikation 211-019

Arbeitsschutzmanagement Systeme stärken auch die Zufriedenheit aller Ihrer Mitarbeiter: innen und Führungskräfte, denn Sie zeigen den Menschen, die für Ihr Unternehmen arbeiten, dass diese Ihnen am Herzen liegen, dass Sie möächten,m dass diese Menschen abends wieder gesund bei Ihren Familien sind. Und diese Zufriedenheit kann Ihnen helfen im Wettbewerb um die Besten. Die besten Mitarbeiter: innen langfristig zu halten und neue Mitarbeiter: innen zu finden und zu binden. Sie haben einen Vorteil im täglichen „War for Talents“ auch als mittelständisches oder kleines Unternehmen gelingt es Ihnen durch „Care for your People“, die Besten zu finden und zu halten.

Durch die Teilnahme an Präsenzschulungen oder Onlinekursen oder eine Mischung aus beidem, helfen Sie Ihren Führungskräften ihrer Verantwortung nachzukommen und Ihren Mitarbeiter: innen sicherer zu arbeiten. Aber Schulungen müsen zielgruppenorientiert sein, ein Inhalt für einen Führungskraft oder einen Geschäftsführer ist weder von den Themen noch vom Wording geeignet für alle Mitarbeiter: innen. Geben Sie Ihnen etwas, dass Sie verstehen, denn nur Schulen reicht nicht – Mit HSE 4.0 schaffen Sie es einfach verständliche Inhalte in kürzester Zeit zu erstellen und zeitnah Ihren Mitarbeiter: innen zuzuweisen. Also machen Sie sich schlau und sprechen Sie mit uns, bevor Sie Ihren Führungskräften Tanker wie SAP Success Factor, Salesforce, LinkedIn und Cornerstone … vorsetzen. Geben Sie Ihnen ein Werkzeug mit denen auch Sie klar kommen ohne 6 Monate Training – einfach intuitiv HSE 4.0 und mit dem Ihre Führungskräfte auch an Unterweisungen mitarbeiten können oder Mitarbeiter: innen diese auch selbst erstellen können!

Abfallvermeidung fängt vor unserer eigenen Haustüre an

Download Food Waste Report

40 Prozent aller produzierten Lebensmittel werden laut einer Studie weggeworfen. Das schadet dem Klima. Lösungsansätze gibt es – doch am Ende wird es auf die Verbraucher ankommen.

29,5 Tonnen Lebensmittel werden laut Food Waste Report Index der Vereinten Nationen (UN) auf der Welt pro Sekunde weggeworfen. Zudem sagt eine Studie der Umweltorganisation WWF, dass pro Jahr weltweit 1,2 Milliarden Tonnen schon in der Landwirtschaft verloren gehen, bevor daraus überhaupt ein Produkt entstanden ist. Etwa 40 Prozent aller produzierten Lebensmittel landen demnach im Abfall und diese sind verantwortlich für 8-10% aller weltweiten Treibhausgasemissionen.

Quelle FAZ vom 3.11.21 „Wie wirkt sich diese Verschwendung auf das Klima aus? Dazu haben Forscher mit einer in der Fachzeitschrift Nature Food veröffentlichten Datenbank zum Treibhausgasausstoß der globalen Lebensmittelindustrie erstmals Zahlen vorgelegt. Sie zeigen, dass das Ernährungssystem mit den Prozessen rund um die Herstellung, den Verkauf und den Verzehr eines Produkts 2015 für ein Drittel der menschengemachten Treibhausgasemissionen verantwortlich war. Da laut Food Waste Report Index ein Drittel aller Lebensmittel weggeworfen werden, sind die für die Tonne produzierten Waren für acht bis zehn Prozent der Treibhausgasemissionen verantwortlich, rechnet die UN vor.“

Der Food Waste Report Index, der unterschiedliche Einzelstudien heranzieht, gibt zum Beispiel an, dass in Deutschland pro Kopf im Jahr 75 Kilogramm in Privathaushalten weggeworfen werden. In Ghana (84 Kilogramm), Kenia (99) und im Libanon (105) sind es deutlich mehr. „Das liegt häufig daran, dass es in solchen Ländern oft schlechtere Lagerungsmöglichkeiten gibt“, sagt Felicitas Schneider vom Thünen-Institut, die als Autorin an der Studie für das BMEL mitgewirkt hat. Und die Essgewohnheiten unterscheiden sich von denen der Westeuropäer. Nichtsdestotrotz: Die Lebensmittelverschwendung ist ein globales Problem, keineswegs nur eines der hoch entwickelten Industrienationen.

Was bringen Gesetze? Verhindern Gesetze, dass Lebensmittel weggeworfen werden – NEIN! Wir, die Menschen verhindern dies, indem wir bewusster konsumieren, nur das kaufen, was wir wirklich brauchen und mit dem Überschuss so umgehen, wie wir es auch früher ohne Mindesthaltbarkeitsdatum gemacht haben – was noch gut war wurde gegessen. Denn letztendlich sagt die Studie im Auftrag des BMEL, dass nur 4 Prozent der weggeworfenen Produkte in Deutschland auf den Lebensmitteleinzelhandel zurückzuführen sind. Einen viel größeren Anteil haben Primärproduktion (12 Prozent), Verarbeitung (18 Prozent), Außer-Haus-Verpflegung (14 Prozent) und Privathaushalte (52 Prozent).

Hinsichtlich Gesetze, welche ein Wegwerfen verbieten schauen wir doch nach Frankreich „Die Menge der gespendeten Lebensmittel hat sich zwar vergrößert, die Qualität aber verschlechtert.“ Die sozialen Einrichtungen seien mit Lebensmitteln überflutet worden. Um eine gute gesetzliche Regelung zu finden, brauche es viele Diskussionsrunden. Zudem sei nicht nur die Politik in den einzelnen Ländern gefragt: „Wichtig wäre es, die G 20 dafür zu gewinnen, etwas zu tun. Auch weil sie eine Vorbildfunktion haben.“ Einsparpotentiale sieht sie zudem bei Produktion und Verarbeitung – durch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz bei der Absatzplanung etwa. Doch am Ende wird es vor allem auf die Verbraucher ankommen.

Arbeitsschutzmanagementsysteme Teil 3

Ein Erfolgsfaktor für Ihr Unternehmen

Quelle: DGUV Publikation 211-019

Arbeitsschutzmanagement Systeme stärken auch die Kompetenz aller Ihrer Führungskräfte, denn nicht nur a) diese müssen auch unterwiesen werden, sondern b) sie müssen sich auch damit beschäftigen, was in ihrem Team und an deren Arbeitsplätzen vor sich geht. Denn nur, wenn Führungskräfte wirklich durch Beispiel führen, sind sie Führungskräfte. Und wenn sie dann noch bei kritischen arbeitsplatzbezogenen Themen selbst unterweisen (oder daran teilnehmen), dann erhöht dies auch ihre und die Kompetenz aller.

Helfen Sie Ihren Führungskräften ihrer Verantwortung nachzukommen, indem Sie diese dann auch im Nachgang bei administrativen Dokumentationstätigkeiten mit HSE 4.0 entlasten. Sie werden es Ihnen danken durch noch mehr Engagement und noch mehr Kompetenz.

Also machen Sie sich schlau und sprechen Sie mit uns, bevor Sie Ihren Führungskräften Tanker wie SAP Success Factor, Salesforce, LinkedIn und Cornerstone … vorsetzen. Geben Sie Ihnen ein Werkzeug mit denen auch Sie klar kommen ohne 6 Monate Training – einfach intuitiv HSE 4.0 und mit dem Ihre Führungskräfte auch an Unterweisungen mitarbeiten können oder Mitarbeiter: innen diese auch selbst erstellen können!

Arbeitsschutzmanagementsysteme Teil 2

Ein Erfolgsfaktor für Ihr Unternehmen

Quelle: DGUV Publikation 211-019

Arbeitsschutzmanagement Systeme erhöhen die Rechtssicherheit, wenn Dokumentation, Verantwortung und Prozesse klar geregelt sind. Da bringt HSE 4.0 mehr … mehr rechtssichere Dokumentation, mehr Klarheit in Prozessen und mehr Eindeutigkeit in Verantwortung!

Denn nur klare Prozesse und Verantwortungen erhöhen die Arbeitssicherheit in Ihrem Unternehmen. Dazu kann HSE 4.0 einen sehr guten Beitrag leisten. Wir schaffen Transparenz in Prozessen und Verantwortung und nur mit Transparenz und nicht mit Hochglanz 1-fits-all Trainings können Sie zu mehr Arbeits-, Rechts- und Sicherheit kommen und dabei Ihre Mitarbeiter: innen noch digital fitter machen. Also machen Sie sich schlau und sprechen Sie mit uns, bevor Sie eine Entscheidung treffen und HSE 4.0 kann auch als Beiboot für Tanker wie SAP Success Factor, Salesforce, LinkedIn und Cornerstone … eingesetzt werden.

Arbeitsschutzmanagementsysteme Teil 1

Ein Erfolgsfaktor für Ihr Unternehmen

Quelle: DGUV Publikation 211-019

Arbeitsschutzmanagement Systeme können die Rechtssicherheit erhöhen, aber dazu bedarf es auch einem Unterweisungstool wie HSE 4.0.

Denn nur wer auch im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Unterweist (Arbeitsplatzbezogen, Mitarbeiter:innen bezogen und verantwortungsbezogen), der erhöht die Rechtssicherheit. Und noch ein Tipp viele E-Learning Tools und auch HSE Unterweisungstools tun dies nicht. Also machen Sie sich schlau und sprechen Sie mit uns, bevor Sie eine Entscheidung treffen und HSE 4.0 kann auch als Beiboot für Tanker wie SAP Success Factor, Salesforce, LinkedIn und Cornerstone … eingesetzt werden.