3G am Arbeitsplatz 11 wichtige Fakten

Die 3G-Regel für die Arbeitswelt trat am 24.11.2021 in Deutschland in Kraft. Damit auch unsere Arbeitnehmer und Arbeitgeber, welcher der deutschen Sprache nicht so mächtig sind, sich informieren können, die wichtigsten Punkte in Ihrer Landessprache hier ….

 

Bundestag und Bundesrat haben der Änderung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt. Damit gelten nun bundeseinheitlich verschärfte Regeln für das Arbeitsleben. Das Gesetz wurde am 23.11.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt formell am 24.11.21 in Kraft.

Hier eine aktualisierte Übersicht über die neuen Regelungen.

1. Was bedeutet die 3G-Regel?

Die 3G-Regel gilt für nahezu alle Betriebe. Damit darf nur derjenige einen Betrieb betreten, der entweder geimpft, genesen oder tagesaktuell getestet ist. Eine Ausnahme besteht nur für Betriebe ohne jeglichen Personenkontakt. Zugang zu einem Betrieb erhalten Beschäftigte dann ab sofort nur, wenn sie geimpft, genesen oder aktuell getestet sind. Geimpfte und Genesene müssen das mit entsprechenden Dokumenten belegen – das sind zum Beispiel der gelbe Impfpass, das Impfzertifikat über eine App oder ein Genesenen-Nachweis.

WICHTIG:

Die 3G-Regel ist eine gesetzliche Kontrollpflicht des Arbeitgebers, die an den Zugang zur Arbeitsstätte anknüpft (§28b Abs. 1 IfSG in der Fassung ab 24.11.2021). Nur im Rahmen dieser Verpflichtung kann der Arbeitgeber einen Impf-, Test- oder Genesenen-Nachweis verlangen und muss diese befristet dokumentieren. Für Beschäftigte im Homeoffice oder Außendienst, die den Betrieb gar nicht aufsuchen, gilt die Kontrollpflicht daher nicht. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, von diesen Personen ohne Anlass einen Nachweis zu verlangen oder ihren Impfstatus zu erfassen.

Ein allgemeines Recht des Arbeitgebers, nach dem Impfstatus der Beschäftigten zu fragen, diesen zu erfassen und ggf. den Behörden weiter zu melden, gibt es nach wie vor nur in besonders geschützten medizinischen und sozialen Einrichtungen, z. B. Pflegeeinrichtungen, Kitas, Schulen, Obdachlosenunterkünfte – geregelt in § 36 Abs. 1 und 3 IfSG (in Verbindung mit § 33 IfSG).

2. Wie läuft es mit den Tests?

Wer keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis erbringen kann oder will, für den reicht auch ein negativer Test, um Zugang zum Betrieb oder zur Dienststelle zu bekommen. Ein normaler Antigen-Test darf nur maximal 24 Stunden alt sein. Diesen muss sich der Beschäftigte selbst besorgen. Bietet der Arbeitgeber die Tests im Betrieb selbst an, darf der Beschäftigte den Betrieb zunächst betreten, um dann vor Aufnahme der Arbeit den Test durchzuführen. Die Tests müssen allerdings durch beauftragte Dritte durchgeführt und bescheinigt oder unter Aufsicht im Betrieb durchgeführt und dokumentiert werden.

Handelt es sich um einen PCR, PoC-PCR oder vergleichbaren Test mittels Nukleinsäure-Nachweis, darf der Test bis zu 48 Stunden alt sein.

3. Wer zahlt die Tests?

Das Gesetz selbst regelt das nicht im Detail. Daher ist davon auszugehen, dass vor allem der Arbeitgeber die Tests zahlen muss. Zwei Tests pro Woche müssen Arbeitgeber schon seit langem allen Beschäftigten auf Basis der Corona-Arbeitsschutzverordnung anbieten. Zudem wurden die zunächst Anfang Oktober abgeschafften kostenlosen Bürgertests wieder eingeführt. Es könnte allerdings sein, dass der Bundesarbeitsminister weitere Verordnungen erlassen wird, die beispielsweise genauer regeln, wer die Tests zu bezahlen hat und welche Maßnahmen noch zu ergreifen sind. Dazu hat der Bundesarbeitsminister durch das Infektionsschutzgesetz einen gewissen Spielraum erhalten.

4. Darf der Arbeitgeber nach dem Impfstatus fragen?

Bisher durften die Arbeitgeber nur in einzelnen Branchen den Impfstatus ihrer Beschäftigten erfragen, etwa in der Kranken- oder Altenpflege. Grund dafür ist der strenge Datenschutz, der bei sensiblen Gesundheitsdaten besondere Anforderungen aufstellt.

Das neue Infektionsschutzgesetz ändert dies nun: Nun sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Daten zu erheben, um die 3-G-Pflicht zu kontrollieren. Es fragt sich, was daraus konkret für das Fragerecht folgt, zu dem im Gesetz explizit nichts steht. Laut einer Aussage des Bundesarbeitsministeriums dürfen Arbeitgeber auch mit der neuen 3-G-Regel nicht direkt und explizit nach dem Impfstatus fragen. Allerdings dürfen sie ja einen der drei Nachweise verlangen. Wer also die Frage nach dem Impfstatus nicht beantwortet, macht nichts falsch. Er muss sich dann allerdings als „ungeimpft“ behandeln lassen und einen Test beibringen.

5. Darf der Arbeitgeber Daten zum Impfstatus speichern?

Der Arbeitgeber darf nun auch – und das steht explizit im Gesetz – die personenbezogenen Daten zum Impfstatus speichern und verarbeiten. Und zwar sechs Monate lang. Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (§§ 5,6 ArbSchG) verwendet werden, soweit dies „erforderlich“ ist. Dabei hat der Arbeitgeber die Vorgaben des Datenschutzes einzuhalten, insbesondere angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen nach § 22 Absatz 2 BDSG vorzusehen. Dafür sind unter anderem technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit zu ergreifen. Die Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte (zum Beispiel Dritte oder Kolleginnen und Kollegen) ausgeschlossen ist.

Der Arbeitgeber darf den Impf-, Genesenen- und Testnachweis nur verarbeiten, soweit dies zum Zwecke der Nachweiskontrolle erforderlich ist. Darüber hinaus wird ihm gestattet, die Daten für das Anpassen des betrieblichen Hygienekonzepts zu verwenden. Es gilt der Grundsatz der Zweckbindung (Art. 5 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO). Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist nicht zulässig. Verstößt der Arbeitgeber gegen die Datenschutz-Grundverordnung können ihm Bußgelder und Schadensersatz drohen (Quelle: FAQ des BMAS).

6. Muss der Beschäftigte im Betrieb immer ein Nachweis-Dokument dabeihaben?

Ja. Der Beschäftigte muss den Nachweis entweder beim Arbeitgeber hinterlegen oder permanent im Betrieb bei sich führen. Auf Anfrage des Arbeitgebers muss der Beschäftigte das Dokument vorzeigen.

7. Was gilt, wenn der Arbeitgeber mehrere Beschäftigte zum Arbeitsplatz transportiert?

Im Prinzip dasselbe. Auch hier dürfen nur Beschäftigte transportiert werden, die einen der o.g. Nachweise (3-G-Regel) erbringen können.

8. Darf der Arbeitgeber Kontrollen zur Einhaltung der 3-G-Regel durchführen?

Ja. Er ist sogar explizit dazu verpflichtet. Er soll laut Gesetz durch tägliche Nachweiskontrollen überwachen, ob die 3-G-Regel eingehalten ist und dies auch dokumentieren. Beschäftigte sind verpflichtet, den 3-G-Nachweis auf Verlangen vorzulegen.

9. Was passiert, wenn Beschäftigte sich weigern, einen 3-G-Nachweis zu erbringen?

Die Konsequenzen sind noch unklar. Allerdings kann es sein, dass Beschäftigte – die dann selbstverschuldet mangels 3-G-Nachweis – ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können, keinen Lohnanspruch haben. Denn es gilt: Ohne Arbeit – kein Lohn. Außerdem könnten sie eine verhaltensbedingte Kündigung riskieren, was allerdings zunächst eine Abmahnung voraussetzt.

10. Was ist mit Homeoffice?

Der Arbeitgeber hat laut Gesetz den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Diese geplante Regelung entspricht der bereits bekannten Homeoffice-Regelung auf Basis der bis vor kurzem geltenden Arbeitsschutzverordnung in der dritten Pandemiewelle.

11. Nach der geänderten Coron-ArbSchV sind Arbeitgeber insbesondere verpflichtet

Beschäftigte über die Risiken einer Corona-Erkrankung aufzuklären und über die Möglichkeit einer Impfung zu informieren
Die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten während der Arbeitszeit freizustellen
In ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden die Möglichkeit für Tests anzubieten
Zu prüfen, welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden können, um betriebsbedingte Kontakte zu reduzieren

Dabei ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen weiterhin auf das notwendige Minimum zu reduzieren, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann.

Treten bei Mitarbeitern in Ihrem Betrieb Symptome einer Covid-19-Erkrankung auf, sollten Sie sich unmittelbar an Ihr zuständiges Gesundheitsamt wenden. Das Gesundheitsamt ist dann sowohl für den Meldeweg als auch für die Verhängung von weiteren Maßnahmen zuständig. Zudem informiert die Behörde Sie unter anderem darüber, wie Sie sich zu verhalten haben. Infizierte werden in der Regel vom Gesundheitsamt zu ihren Kontakten in den vergangenen Tagen und zu Symptomen befragt, sie werden namentlich registriert und gegebenenfalls Labortests unterzogen. Hier sollten Sie mit dem Amt kooperieren. Für Kontaktpersonen, die Symptome aufweisen aber nicht schwer krank sind, kann das Gesundheitsamt eine Heim-Quarantäne anordnen.

Achim Schaller
Author: Achim Schaller

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