BG Bau Arbeitsschutzprämien (Katalog)
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Quelle: BGHW 14.2.2022
Auszubildende sind eine Zielgruppe, die schwer zu fassen ist.
Sind sie wirklich übermütig und risikobereit oder eher vorsichtig und besonnen?
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Quelle: Forsa-Umfrage der DGUV, Juli 2021
Was Sie alles tun können finden Sie hier
Zum Beitrag [BGHW]
Unternehmen werden in Haftung genommen, auch für Ihre Lieferanten! Unser Appell: beginnen Sie frühzeitig mit den nötigen Schulungen für Ihre Führungskräfte ebenso wie für Ihre Lieferanten in Landessprache, was dies bedeuten könnte. Weitere Infos finden Sie hier: https://moraleda.de/features/ und zur Inhaltsvorlage geht es hier: https://moraleda.de/Shop/de/compliance/156-lieferkettengesetz.html
Als die Bundesregierung sich vergangenes Jahr auf ihr Lieferkettengesetz einigte, wurde dies in Brüssel von der EU-Kommission durchaus wohlwollend zur Kenntnis genommen. Zugleich machte aber EU-Justizkommissar Didier Reynders klar, dass sich die EU-Kommission mit dem von ihr angekündigten Lieferkettengesetz nicht mit so wenig zufriedengeben würde.
Reynders will alle Unternehmen außer den kleinsten (Anm.: wobei noch unklar ist was mit kleinsten gemeint ist) verpflichten, ihre gesamte Lieferkette daraufhin zu kontrollieren, ob die Zulieferer gegen Umwelt-
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, Klima- und Menschenrechte verstoßen. Sie sollen auch für Verstöße der an ihrer Lieferkette beteiligten Unternehmen haftbar gemacht werden. Das geht aus einem aktuellen Entwurf des Gesetzes hervor, der auch das 1,5-Grad-Ziel des Pariser Klimaabkommens als Referenz nennt. Darüber hinaus will Reynders die Bonuszahlungen für Manager direkt mit der Überwachung der Lieferketten verknüpfen. Der Text könne sich bis zur endgültigen Präsentation noch ändern, hieß es am Montag aus der Kommission. Der Kern dürfte aber nicht mehr angetastet werden.
Auf die Tagesordnung hat die Überwachung der Lieferketten die wachsende Unruhe der Europäer über die Bedingungen bei der Produktion von Kleidung und anderen Waren gesetzt. Dazu haben die Debatten über die Zwangsarbeit der Uiguren in chinesischen Arbeitslagern, die Zustände in Textilwerken in Pakistan und Bangladesch oder die vom Ölkonzern Shell in Nigeria verursachte Verschmutzung der Umwelt beigetragen. Deutschland und Frankreich reagierten mit nationalen Lieferkettengesetzen, andere Länder planen noch eigene Gesetze, was aber angesichts der EU Initiative dazu führt, dass auch die bestehenden Gesetze wohl angepasst werden müssen.
Inhaltsverzeichnis
Sind wir nicht alle Unternehmer in unserem kleinen persönlichen Umfeld?
Treffen wir nicht Alle Entscheidungen, die auch eine Auswirkung auf unsere Partner: innen
, Familien und Mitmenschen haben können?
Sind wir es es nicht, die sich ständig verändern, wenn auch nur im Kleinen, aber mit Auswirkungen auf unser Umfeld und unsere Umwelt?
Und jetzt frage ich Alle: Soll eine künstliche Intelligenz Deine oder Ihre Entscheidungen treffen?
FAZ VON THOMAS HUTZSCHENREUTER-AKTUALISIERT AM 09.02.2022-07:56
Künstliche Intelligenz (KI) ist in aller Munde. Es herrscht eine regelrechte Goldgräberstimmung rund um datenbasierte Algorithmen. Die Möglichkeiten scheinen nahezu unbegrenzt, und so verwundert es nicht, dass gefragt wird, ob sich nicht auch unternehmerische Entscheidungen automatisieren lassen. [weiterlesen]
Was mich wundert, die Schwachstelle sind Menschen … Mitarbeiter: innen und wenn ich mir anschaue, was getan wird ist es: Technik.
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Mit dem DGB-Index Gute Arbeit wird die Qualität der Arbeitsbedingungen aus Sicht der Beschäftigten gemessen. Die repräsentative Befragung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Deutschland wurde 2021 bereits zum 15. Mal durchgeführt. Nach einer Weiterentwicklung des Befragungsinstruments in den Jahren 2011/12 wird seit zehn Jahren der identische Fragebogen eingesetzt. In diesem Zeitraum haben sich die Bewertungen der Beschäftigten ihrer Arbeitssituation leicht verbessert. Der Indexwert
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, in dem die Arbeitsqualität in zusammengefasster Form ausgedrückt wird, ist von 61 Punkten im Jahr 2012 auf 65 Punkte im Jahr 2021 gestiegen. Gegenüber dem Vorjahr gab es keine Veränderungen: auch 2020 lag der Gesamtindexwert bei 65 Punkten.
Positiv bewerten die Befragten den Sinngehalt ihrer Arbeit (82 Punkte). Dem liegt vor allem eine hohe Identifikation mit der eigenen Tätigkeit sowie der Eindruck, einen wichtigen Beitrag für Betrieb zu leisten zugrunde. Etwas geringer ausgeprägt, aber ebenfalls mehrheitlich geteilt wird die Einschätzung, mit der eigenen Arbeit auch einen wichtigen Beitrag für die Gesellschaft zu leisten.
Etwas überraschend ist, dass sich trotz Corona-Pandemie der positive Trend bei der Einschätzung der Beschäftigungssicherheit fortgesetzt hat (79 Punkte). Die große Mehrheit der Befragten macht sich selten Sorgen um den Verlust des Arbeitsplatzes oder die berufliche Zukunft. Dass diese Einschätzung auch nach einem Jahr Pandemie überwiegend positiv ausfällt, hängt sicher auch mit der Stabilisierung des Arbeitsmarktes durch staatliche und tarifvertragliche Maßnahmen wie der Ausweitung des Kurzarbeitergeldes zusammen.
Überwiegend kritisch wird dagegen die Arbeitsintensität bewertet. Die Hälfte der Beschäftigten fühlt sich bei der Arbeit häufig gehetzt und ist vielen Störungen und Unterbrechungen ausgesetzt. Widersprüchliche Arbeitsanforderungen und Abstriche bei der Qualität der Arbeitsausführung, die notwendig werden, um die geforderte Arbeitsmenge schaffen zu können, sind weitere Merkmale, die dazu beitragen, dass der Indexwert für diesen Bereich nur bei 49 Punkten liegt. Die hohen psychischen Belastungen in der Arbeitswelt sind seit Jahren ein ungelöstes Problem und mit gesundheitlichen Risiken für die betroffenen Beschäftigten verbunden.
Diese und viele weitere Ergebnisse – auch differenziert nach unterschiedlichen Gruppen – sowie die Einschätzungen der Beschäftigten zu ihrer Arbeit unter Corona-Bedingungen finden sich im Jahresbericht 2021 des DGB-Index Gute Arbeit.
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Der Kläger ist angestellter Gebietsverkaufsleiter im Außendienst. Üblich begann er seine Arbeit morgens zwischen 7:00 und 7:30 Uhr ohne Frühstück. Auf dem Weg vom Schlafzimmer zum häuslichen Arbeitszimmer ein Stockwerk tiefer war er 2018 auf der Wendeltreppe ausgerutscht und gestürzt. Dabei hatte er sich einen Brustwirbel gebrochen. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik erkannte dies nicht als versicherten Wegeunfall an. Auch wenn hier der Unfall schon länger zurückliegt, hatte der Klägeranwalt auch auf die Corona-Pandemie verwiesen. Diese zeige, wie wichtig ein guter Schutz der Arbeitnehmer auch im Homeoffice sei.
Das Bundessozialgericht entschieden: auch im Homeoffice besteht Unfallversicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaften. Hier wird es aber interessant für Arbeitgeber: sind Ihre Mitarbeiter: innen auch ausreichend unterwiesen, in Zeiten, in welchem diese aus dem Homeoffice arbeiten? Denn wenn die BG zahlen muss, wird auch immer geschaut, ob der Arbeitgeber seinen Pflichten nachgekommen ist. Wenn nicht kann es sein, dass der Arbeitgeber oder auch der Geschäftsführer haftet!
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Denn es kann teuer werden. Die Kosten umfassen je nach Schwere, Behandlungskosten und je nach Unfallfolgen auch Rentenzahlungen. Zur Begründung erklärte das BSG, der Weg auf der Treppe habe in einem engen Zusammenhang mit der Arbeit gestanden. Der Verkaufsleiter habe seine Arbeit aufnehmen wollen. Diese „objektive Handlungstendenz“ sei entscheidend.
Zur Begründung:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Homeoffice stehen auch auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Maßgeblich ist die „Handlungstendenz“ hin zur beruflichen Tätigkeit
, wie am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Dies gelte auch für Unfälle vor der jüngsten Gesetzesänderung im Juni. (Az: B 2 U 4/21 R)
Der Kläger ist angestellter Gebietsverkaufsleiter im Außendienst. Üblich begann er seine Arbeit morgens zwischen 7:00 und 7:30 Uhr ohne Frühstück. Auf dem Weg vom Schlafzimmer zum häuslichen Arbeitszimmer ein Stockwerk tiefer war er 2018 auf der Wendeltreppe ausgerutscht und gestürzt. Dabei hatte er sich einen Brustwirbel gebrochen. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik erkannte dies nicht als versicherten Wegeunfall an. Auch wenn hier der Unfall schon länger zurückliegt
, hatte der Klägeranwalt auch auf die Corona-Pandemie verwiesen. Diese zeige, wie wichtig ein guter Schutz der Arbeitnehmer auch im Homeoffice sei.
Die Kasseler Richter betonten, dass dies unabhängig von einer Gesetzesänderung zum 18. Juni 2021 gilt und auch vorher galt. Nach der Neuregelung besteht Unfallschutz im Homeoffice „in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte“. Die Gesetzesänderung sichert die neuere BSG-Rechtsprechung ab, wonach auch betriebliche Wege innerhalb der Wohnung versichert sind, künftig zudem wohl auch Wege bis zur Küchentür, um zu essen oder zu trinken. Auch im Streitfall habe es sich um einen solchen sogenannten Betriebsweg gehandelt. Das BSG stellte den Sturz damit einem Unfall gleich, wenn ein Arbeitnehmer den Betrieb erreicht hat, dann aber auf dem Weg zwischen Betriebseingang und Arbeitsplatz stürzt. Bei sogenannten Wegeunfällen halte das BSG dagegen daran fest, dass der Unfallschutz erst nach Durchschreiten der privaten Außentür beginnt.
Herausgegeben von: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), Berlin.
Als Hilfestellung für Betriebe und Messstellen zur Expositionsermittlung bei chemischen und biologischen Einwirkungen erstellt das IFA die IFA-Arbeitsmappe Messung von Gefahrstoffen. Die Sammlung der Arbeitsblätter wird ständig an das technische Regelwerk angepasst und durch Aufnahme neuer und geänderter Messverfahren ergänzt.
Are companies that are implementing Industry 4.0 principles already behind the curve?
About the author
Michael Rada is human and the founder of Industry 5.0. Contact him at michael.rada@gmail.com
Dec 07, 2021
Industry 5.0 is not a revolution. Industry 5.0 is all about educating the people, as we all are the only mean to change what is neccessary to be changed for our future. So Industry 5.0 is the first industrial evolution ever led by human and HSE 4.0 supports Industry 5.0 through digital education platform around the world.
Industry 5.0 seems to become omnipresent. The number of experts is growing rapidly, as are the events that use the name as a buzzword. The European Commission already has adopted Industry 5.0 in the European Union Sustainable Development Strategy framework on January 7, and the United Nations included Industry 5.0 on a program of the World Investment Forum on October 19. So what is Industry 5.0?
What does that mean?
Industry 5.0 aims primarily at the utilization of the existing resources, naming it „on-the-ground mines“ and is based on the principles of systematic waste prevention—industrial upcycling—recognizing four types of waste:
Related to controls engineering, the function will change significantly within a short period of time because, instead of concentration on the permanent development of new machines, frequently single-function machines, the controls engineers will play a major role in systematic repurposing of the existing equipment to increase its adaptability and agility in the fast-changing business environment of factories and production facilities that have to change production, segmentation and even industry, fluently on a daily basis, matching the actual market demand.
In the manufacturing of new machines, efficiency and multipurposing play major roles. This does not mean any type of machine or technology would be Industry 5.0. It will remain a tool, but not the master of people.
The main criteria in the development of a new machine would be:
Industry 5.0 ambassadors are acting in 78 countries.
Industry 5.0 was introduced and created to build a wasteless world by implementing systematic waste prevention in all aspects of life including work. Since the beginning of the implementation of its principles in 2013 until now it has prevented more than 1 million tons of products and materials from becoming waste.
It represents industrial evolution, and it cannot be stopped. There’s no segment or industry that will not be influenced by the Industry 5.0 wasteless mindset. A great example is quality control, which for many decades has remained the same but has started to change the function with the implementation of Industry 5.0 principles.
Industry 5.0 principles are being represented by Industry 5.0 ambassadors acting in 78 countries, presenting Gates to Wasteless World to more than 65% of the global human population (Figure 2).
Close harmonized cooperation with controls-engineering experts will deliver results, and the segment will become one of the pillars of global development aiming the planetary and economic recovery.
Die 3G-Regel für die Arbeitswelt trat am 24.11.2021 in Deutschland in Kraft. Damit auch unsere Arbeitnehmer und Arbeitgeber, welcher der deutschen Sprache nicht so mächtig sind, sich informieren können, die wichtigsten Punkte in Ihrer Landessprache hier ….
Bundestag und Bundesrat haben der Änderung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt. Damit gelten nun bundeseinheitlich verschärfte Regeln für das Arbeitsleben. Das Gesetz wurde am 23.11.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt formell am 24.11.21 in Kraft.
Hier eine aktualisierte Übersicht über die neuen Regelungen.
Inhaltsverzeichnis
Die 3G-Regel gilt für nahezu alle Betriebe. Damit darf nur derjenige einen Betrieb betreten, der entweder geimpft, genesen oder tagesaktuell getestet ist. Eine Ausnahme besteht nur für Betriebe ohne jeglichen Personenkontakt. Zugang zu einem Betrieb erhalten Beschäftigte dann ab sofort nur, wenn sie geimpft, genesen oder aktuell getestet sind. Geimpfte und Genesene müssen das mit entsprechenden Dokumenten belegen – das sind zum Beispiel der gelbe Impfpass, das Impfzertifikat über eine App oder ein Genesenen-Nachweis.
WICHTIG:
Die 3G-Regel ist eine gesetzliche Kontrollpflicht des Arbeitgebers, die an den Zugang zur Arbeitsstätte anknüpft (§28b Abs. 1 IfSG in der Fassung ab 24.11.2021). Nur im Rahmen dieser Verpflichtung kann der Arbeitgeber einen Impf-, Test- oder Genesenen-Nachweis verlangen und muss diese befristet dokumentieren. Für Beschäftigte im Homeoffice oder Außendienst, die den Betrieb gar nicht aufsuchen, gilt die Kontrollpflicht daher nicht. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, von diesen Personen ohne Anlass einen Nachweis zu verlangen oder ihren Impfstatus zu erfassen.
Ein allgemeines Recht des Arbeitgebers, nach dem Impfstatus der Beschäftigten zu fragen, diesen zu erfassen und ggf. den Behörden weiter zu melden, gibt es nach wie vor nur in besonders geschützten medizinischen und sozialen Einrichtungen, z. B. Pflegeeinrichtungen, Kitas, Schulen, Obdachlosenunterkünfte – geregelt in § 36 Abs. 1 und 3 IfSG (in Verbindung mit § 33 IfSG).
Wer keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis erbringen kann oder will, für den reicht auch ein negativer Test, um Zugang zum Betrieb oder zur Dienststelle zu bekommen. Ein normaler Antigen-Test darf nur maximal 24 Stunden alt sein. Diesen muss sich der Beschäftigte selbst besorgen. Bietet der Arbeitgeber die Tests im Betrieb selbst an, darf der Beschäftigte den Betrieb zunächst betreten, um dann vor Aufnahme der Arbeit den Test durchzuführen. Die Tests müssen allerdings durch beauftragte Dritte durchgeführt und bescheinigt oder unter Aufsicht im Betrieb durchgeführt und dokumentiert werden.
Handelt es sich um einen PCR, PoC-PCR oder vergleichbaren Test mittels Nukleinsäure-Nachweis, darf der Test bis zu 48 Stunden alt sein.
Das Gesetz selbst regelt das nicht im Detail. Daher ist davon auszugehen, dass vor allem der Arbeitgeber die Tests zahlen muss. Zwei Tests pro Woche müssen Arbeitgeber schon seit langem allen Beschäftigten auf Basis der Corona-Arbeitsschutzverordnung anbieten. Zudem wurden die zunächst Anfang Oktober abgeschafften kostenlosen Bürgertests wieder eingeführt. Es könnte allerdings sein, dass der Bundesarbeitsminister weitere Verordnungen erlassen wird, die beispielsweise genauer regeln, wer die Tests zu bezahlen hat und welche Maßnahmen noch zu ergreifen sind. Dazu hat der Bundesarbeitsminister durch das Infektionsschutzgesetz einen gewissen Spielraum erhalten.
Bisher durften die Arbeitgeber nur in einzelnen Branchen den Impfstatus ihrer Beschäftigten erfragen, etwa in der Kranken- oder Altenpflege. Grund dafür ist der strenge Datenschutz, der bei sensiblen Gesundheitsdaten besondere Anforderungen aufstellt.
Das neue Infektionsschutzgesetz ändert dies nun: Nun sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Daten zu erheben, um die 3-G-Pflicht zu kontrollieren. Es fragt sich, was daraus konkret für das Fragerecht folgt, zu dem im Gesetz explizit nichts steht. Laut einer Aussage des Bundesarbeitsministeriums dürfen Arbeitgeber auch mit der neuen 3-G-Regel nicht direkt und explizit nach dem Impfstatus fragen. Allerdings dürfen sie ja einen der drei Nachweise verlangen. Wer also die Frage nach dem Impfstatus nicht beantwortet, macht nichts falsch. Er muss sich dann allerdings als „ungeimpft“ behandeln lassen und einen Test beibringen.
Der Arbeitgeber darf nun auch – und das steht explizit im Gesetz – die personenbezogenen Daten zum Impfstatus speichern und verarbeiten. Und zwar sechs Monate lang. Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (§§ 5,6 ArbSchG) verwendet werden, soweit dies „erforderlich“ ist. Dabei hat der Arbeitgeber die Vorgaben des Datenschutzes einzuhalten, insbesondere angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen nach § 22 Absatz 2 BDSG vorzusehen. Dafür sind unter anderem technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit zu ergreifen. Die Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte (zum Beispiel Dritte oder Kolleginnen und Kollegen) ausgeschlossen ist.
Der Arbeitgeber darf den Impf-, Genesenen- und Testnachweis nur verarbeiten, soweit dies zum Zwecke der Nachweiskontrolle erforderlich ist. Darüber hinaus wird ihm gestattet, die Daten für das Anpassen des betrieblichen Hygienekonzepts zu verwenden. Es gilt der Grundsatz der Zweckbindung (Art. 5 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO). Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist nicht zulässig. Verstößt der Arbeitgeber gegen die Datenschutz-Grundverordnung können ihm Bußgelder und Schadensersatz drohen (Quelle: FAQ des BMAS).
Ja. Der Beschäftigte muss den Nachweis entweder beim Arbeitgeber hinterlegen oder permanent im Betrieb bei sich führen. Auf Anfrage des Arbeitgebers muss der Beschäftigte das Dokument vorzeigen.
Im Prinzip dasselbe. Auch hier dürfen nur Beschäftigte transportiert werden, die einen der o.g. Nachweise (3-G-Regel) erbringen können.
Ja. Er ist sogar explizit dazu verpflichtet. Er soll laut Gesetz durch tägliche Nachweiskontrollen überwachen, ob die 3-G-Regel eingehalten ist und dies auch dokumentieren. Beschäftigte sind verpflichtet, den 3-G-Nachweis auf Verlangen vorzulegen.
Die Konsequenzen sind noch unklar. Allerdings kann es sein, dass Beschäftigte – die dann selbstverschuldet mangels 3-G-Nachweis – ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können, keinen Lohnanspruch haben. Denn es gilt: Ohne Arbeit – kein Lohn. Außerdem könnten sie eine verhaltensbedingte Kündigung riskieren, was allerdings zunächst eine Abmahnung voraussetzt.
Der Arbeitgeber hat laut Gesetz den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Diese geplante Regelung entspricht der bereits bekannten Homeoffice-Regelung auf Basis der bis vor kurzem geltenden Arbeitsschutzverordnung in der dritten Pandemiewelle.
Beschäftigte über die Risiken einer Corona-Erkrankung aufzuklären und über die Möglichkeit einer Impfung zu informieren
Die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten während der Arbeitszeit freizustellen
In ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden die Möglichkeit für Tests anzubieten
Zu prüfen, welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden können, um betriebsbedingte Kontakte zu reduzieren
Dabei ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen weiterhin auf das notwendige Minimum zu reduzieren, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann.
Treten bei Mitarbeitern in Ihrem Betrieb Symptome einer Covid-19-Erkrankung auf, sollten Sie sich unmittelbar an Ihr zuständiges Gesundheitsamt wenden. Das Gesundheitsamt ist dann sowohl für den Meldeweg als auch für die Verhängung von weiteren Maßnahmen zuständig. Zudem informiert die Behörde Sie unter anderem darüber, wie Sie sich zu verhalten haben. Infizierte werden in der Regel vom Gesundheitsamt zu ihren Kontakten in den vergangenen Tagen und zu Symptomen befragt, sie werden namentlich registriert und gegebenenfalls Labortests unterzogen. Hier sollten Sie mit dem Amt kooperieren. Für Kontaktpersonen, die Symptome aufweisen aber nicht schwer krank sind, kann das Gesundheitsamt eine Heim-Quarantäne anordnen.
Weltweit sterben 3 Millionen Arbeiter: innen pro Jahr durch Arbeitsunfälle oder an Krankheiten, die sich aufgrund schlechter Arbeitsbedingungen einstellen. Betroffen sind nicht nur Branchen wie die Bauindustrie. Risiken gibt es auch im Großraumbüro oder im Homeoffice. Die EU hinkt beim Schutz von Beschäftigten hinterher.
Das Problem sind nicht nur ungesicherte Baustellen
Ist von Risiken am Arbeitsplatz die Rede, so denkt man zunächst an Baustellen oder Chemie-Labore. Doch auch Arbeitsorte, an denen weder mit schweren noch mit giftigen Stoffen hantiert wird, bergen Sicherheitsrisiken für die Angestellten.
Die Internationale Agentur für Arbeitsorganisation (ILO) schätzt, dass pro Jahr weltweit rund 2,78 Millionen Arbeiter: innen durch Arbeitsunfälle oder arbeitsbezogene Erkrankungen sterben.
In der EU ereigneten sich im Jahr 2018 200.000 tödliche Arbeitsunfälle – ein Fünftel davon im Bausektor. Das sind 40.000 Fälle.
Wirft man jedoch einen Blick auf die Todesfälle, die in Zusammenhang mit der Arbeit der Verstorbenen stehen, stellt man fest, dass mehr als die Hälfte, nämlich 53%, Krebserkrankungen darstellen. Diese sind oft auf jahrelang wirkende, harmlos klingende Risikofaktoren wie Holzstaub oder UV-Strahlen zurückzuführen.
Laut der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) unterscheiden sich nicht nur die Berufs-Branchen hinsichtlich ihrer Gefahrenlevels. Das Erkrankungs-Risiko der Arbeitenden ist auch abhängig von ihrem Geschlecht und der sozialen Zugehörigkeit. Frauen, MigrantInnen und Personen aus dem LGBTQIA+ Spektrum laufen beispielsweise eher Gefahr, durch Arbeitsrisiken an Muskel- oder Skeletterkrankungen zu erkranken als andere Menschen.
Die Europäische Kommission veröffentlichte im Juni 2021 einen Strategieplan zu „Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021 – 2027“. Auch vor dem Hintergrund der Pandemie.
Erklärtes Ziel dieses Plans ist die Prävention von Unfällen, die Vorbereitung auf zukünftig mögliche Krisen sowie das Angehen der „grünen, digitalen und demographischen“ Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt.
Diese Vorhaben der EU-Kommission kommen mit massiver Verspätung. Doch immerhin scheint die Kommission nach fast zwei Jahren Pandemie begriffen zu haben, dass neben physischen Arbeitsunfällen auch psychische Belastungen wie Stress, Leistungsdruck und Ähnliches im Sinne des Schutzes von Arbeitnehmer: innen zu berücksichtigen sind.
Durch das Etablieren von Homeoffice, das gestiegene Gesundheitsrisiko für Pflegekräfte und durch die psychische Belastung der Beschäftigten während der Pandemie hat sich die Situation noch einmal zugespitzt. Während globale Player wie Amazon, Facebook und Co enorme Gewinne auf dem Rücken ihrer Angestellten verzeichneten, arbeiteten diese in zunehmend prekären Arbeitsverhältnissen. Nun gilt es Lehren aus der Krise zu ziehen und den Kurs der EU weg vom Schutz der Großen, hin zu umfassenden Maßnahmen zum Schutz der ArbeiterInnen zu lenken.
Quelle: kontrast.at
Beschäftigte verbringen einen großen Teil ihrer Lebenszeit am Arbeitsplatz. Die Arbeit hat dabei auch Auswirkungen auf die Gesundheit. Wie geht es Deutschlands Beschäftigten? Was belastet sie? Und welche Faktoren tragen zu einer höheren Zufriedenheit bei? Die Beschäftigtenstudie „How’s work?“ gibt Antworten auf diese und andere Fragen.
TK Beschäftigtenstudie „How’s work?“
Präsentismus veranlasst Mitarbeiter: innen zur Arbeit zu kommen, auch wenn diese sich krank fühlen. Was sich zeigt:50.8% von 10.259 befragten Beschäftigten gehen manchmal, häufig oder sogar sehr häufig krank zur Arbeit – Frauen eher als Männer. Zudem zeigt sich, dass Beschäftigte, die mit hohen quantitativen Anforderungen im Arbeitsalltag konfrontiert sind, häufiger krank zur Arbeit gehen. Selbst schwere Krankheitssymptome sind für 33.4% der Beschäftigten kein Grund, zuhause zu bleiben und sich auszukurieren.
Was dies bedeutet: Diese Zahlen zeigen, wie wichtig Aufklärungsarbeit im Hinblick auf die negativen Folgen von Präsentismus ist und bleibt – nicht nur während der Corona-Pandemie oder einer Grippewelle. Organisationen sollten künftig auch stärker auf möglichen Präsentismus im Homeoffice achten. Auch die eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei der Arbeit aufgrund von privaten Sorgen könnte als Handlungsfeld an Bedeutung gewinnen. Für einige dieser Zukunftsthemen werden bereits Messinstrumente für künftige Beschäftigtenbefragungen entwickelt.
Mit Fremdfirmen, Dienstleistern oder neuen Mitarbeiter: innen ist das etwas anderes. Sie müssen unterwiesen werden, egal ob Paketfahrer, LKW-Fahrer, Kantinenpersonal, Handwerker, Besucher oder neue Mitarbeiter: innen. Die Inhalte unterscheiden sich von Standort zu Standort, von Besuchs- oder Tätigkeitsbereich bis hin zu den Fahr- und Laufwegen. Heisst Inhalte müssen einfach erstellbar sein und die Plattform universell einsetzbar.
HSE 4.0 bietet Unternehmen die Möglichkeit mittels eines einfachen Links, Externen sich im Web oder in der
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