Quelle: Finanztest 10/2021 und Stiftung Warentest 9/2021
Corona. Stecken sich Angestellte im Job an, kann das als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall gelten. Doch je nach Beruf sind die Hürden hoch. …
Fast vier Millionen Menschen haben sich in Deutschland seit dem Beginn der Pandemie mit dem Corona-Virus infiziert. Zu Ansteckungen kommt es überall, wo sich Menschen begegnen -auch am Arbeitsplatz. Hat sich dort ein Arbeitnehmer mit dem Virus infiziert, kann das unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall gelten. In diesem Fall haben Erkrankte Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie übernimmt zum Beispiel Behandlungen und zahlt bei Langzeitfolgen eine Verletztenrente. Im Todesfall unterstützt sie die Hinterbliebenen finanziell. Doch die Leistungen gibt es nicht automatisch.
Zunächst muss der zuständige Unfallversicherungsträger die Corona-Infektion als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkennen. Wir sagen, welche Schwierigkeiten je nach Berufsgruppe zu überwinden sind. Viele Arbeitgeber rühren sich nicht In einigen Fällen ist die erste Hürde gleich der eigene Arbeitgeber. Eigentlich muss dieser Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle umgehend beim zuständigen Unfallversicherungsträger anzeigen, der je nach Branche eine bestimmte Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ist. Karin Wüst, Leiterin der Berliner Beratungsstelle Berufskrankheiten, sagt: Wir erleben bei Corona jedoch viele Fälle, bei denen Arbeitgeber das nicht tun. Auch nach Aufforderung nicht. Meine Vermutung ist, dass sie nicht eingestehen wollen, dass es in ihrem Betrieb eine Ansteckung gab. Dabei kann das auch mit einem Hygienekonzept passieren.“ Gemeinsam mit ihrem Team
Finanztest Rat: Infektion melden. Sie haben sich bei der Arbeit mit Corona angesteckt? Achten Sie darauf, dass Ihr Arbeitgeber dies bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse meldet. Bitten Sie um eine Durchschrift der Meldung. Weigert er sich, die Infektion zu melden, können Sie dies auch selbst tun. Die Meldung ist auch nachträglich möglich. leichte Symptome. Hat die Erkrankung bei Ihnen einen milden Verlauf? Bemühen Sie sich trotzdem um Anerkennung bei der gesetzlichen Unfallversicherung. So sind Sie abgesichert, falls Sie später unter Langzeitfolgen leiden. Wichtig: Lassen Sie sich mindestens drei Tage krankschreiben.