Corona-Regeln: Was passiert, wenn Mitarbeiter sich nicht daran halten

Ein Mitarbeiter nimmt an Anti-Corona-Demonstrationen teil, hält sich nicht an Abstandsregeln und pfeift auf die Maskenpflicht: Müssen Arbeitgeber da tatenlos zusehen?

Von Daniela Lorenz, Deutsche Handwerkszeitung

Ein Verstoß gegen betriebliche Regelungen zum Arbeitsschutz kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Doch im privaten Bereich kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern keine Vorschriften machen. Mit einem Arbeitsvertrag gehen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Rechtsverhältnis mit Rechten und Pflichten ein. Zu unterscheiden sind dabei Haupt- und Nebenpflichten. Innerhalb dieses Rechtsverhältnisses stellt sich die Frage: Hat ein Arbeitgeber während einer Pandemie einen größeren Handlungsspielraum, wenn sich ein Mitarbeiter privat unternehmensschädigend oder gesundheitsgefährdend verhält? Im Folgenden werden die wichtigsten Rechte und Pflichten dargestellt.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Arbeitgeber haben gegenüber ihren Mitarbeitern eine Fürsorgepflicht. Sie sind verpflichtet, die Belegschaft zu schützen, indem sie derzeit etwa die Corona-Arbeitsschutzregeln im Betrieb umsetzen. Dazu gehört auch, auf die Einhaltung der Maßnahmen – etwa das Abstandsgebot oder die Maskenpflicht – zu achten.

Weisungsrecht des Arbeitgebers

Gegenüber Mitarbeitern haben Arbeitgeber ein Weisungsrecht. Es betrifft unter anderem die Ordnung im Betrieb. Dass zum Beispiel Schutzkleidung getragen wird oder ein Rauch- und Alkoholverbot gilt. Es bedeutet aber auch, dass ein Arbeitgeber strengere oder zusätzliche Schutzmaßnahmen für seinen Betrieb festlegen, also anweisen kann, die – jetzt während der Corona-Pandemie – über die Handreichungen beispielsweise des Robert-Koch-Instituts hinausgehen. Bekannt geworden ist dazu eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg, nach der der Arbeitgeber das Tragen von Mund-Nasen Bedeckung für alle Beschäftigten vorschreiben kann. „Unter dem Strich muss man immer schauen, was noch zumutbar ist. Aber der Arbeitgeber kann natürlich in seinem Betrieb zusätzliche Schutzmaßnahmen treffen und diese auch durchsetzen“, sagt Bert Howald, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart.

Das Weisungsrecht darf jedoch nicht das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzen. Aus diesem Grund kann ein Arbeitgeber auch nicht darauf bestehen, dass sich ein Mitarbeiter impfen lässt.

Eingriff in die Privatsphäre des Arbeitnehmers

Die Corona-Pandemie ändert zwar nichts am Grundsatz, dass der private Lebensbereich des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber tabu ist. Jedoch: „In der Pandemie ist es doch etwas anders. Der Arbeitgeber darf jetzt schon Informationen erheben, die zum privaten Bereich gehören.“ Dazu gehören private Kontaktdaten wie Telefonnummern für Notfälle, welche der Arbeitgeber unter „normalen“ Umständen nicht vom Arbeitnehmer verlangen darf. In der derzeitigen Situation kann der Arbeitgeber also mehr Einsicht in den privaten Bereich seines Mitarbeiters nehmen, wenn es dem Ziel dient, den Gesundheitsschutz im Betrieb aufrecht zu erhalten. „Maßstab ist aber immer, den Eingriff in die Informationsfreiheit so gering wie möglich zu halten“, betont der Rechtsanwalt.

 

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Achim Schaller
Author: Achim Schaller

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