Voraussetzung für einen erfolgreichen Arbeitsschutz im Unternehmen ist, dass alle Beschäftigten mögliche Gefährdungen kennen und Ihre Verpflichtung Schutzmaßnahmen richtig und effektiv anwenden. Hierfür sind Unterweisungen unentbehrlich. Die wichtigsten Grundlagen und Fakten zum Thema Unterweisung im kompakten Überblick. Der Gesetzgeber fordert für alle Arbeitnehmer*Innen eine zumindest jährliche Unterweisung. Bei diesen Unterweisungen muss der Arbeitgeber über mögliche Gefahren und Gefährdungen am Arbeitsplatz aufklären und darüber informieren, wie sich Mitarbeiter*Innen zu verhalten hat, um Unfall- und Verletzungsrisiken zu minimieren. Allerdings ist es beim häufigsten Grund für Arbeitsunfälle, nämlich SRS (Stolpern, Rutschen und Stürzen) keine Verhaltensregeln trainiert werden müssen, es muss die Aufmerksamkeit und Achtsamkeit für Gefahren angesprochen werden.
Unterweisung gemäß Arbeitsschutzgesetz
Die gesetzliche Grundlage für die Unterweisung ist § 12 Arbeitsschutzgesetz. Demnach muss der Arbeitgeber seine Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Darauf aufbauende Verordnungen wie § 12 Betriebssicherheitsverordnung, ChemVV, § 14 Gefahrstoffverordnung oder ADR konkretisieren diese Forderung im Hinblick auf spezielle Themen.
Erstunterweisung und regelmäßige Folgeunterweisungen
Jede(r) Neuangestellte erhält in der Regel an seinem ersten Tag im Unternehmen, aber auf alle Fälle vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn, eine Erstunterweisung. Diese gliedert sich in einen allgemeinen und einen arbeitsplatzbezogenen Teil, wobei der allgemeine Teil zuerst durchgeführt wird. Die Erstunterweisung wird durch den Arbeitgeber oder eine vom ihm beauftragte Führungskraft bzw. einem für den Inhalt der Unterweisung qualifizierten Mitarbeiter durchgeführt. Auch Beschäftigte in der Probezeit oder mit einem befristeten Arbeitsverhältnis dürfen und müssen an Unterweisungen teilnehmen. Für sie gelten damit selbstverständlich auch dieselben Unterweisungsinhalte und Fristen.
Im arbeitsplatzbezogenen Teil werden neuen Mitarbeiter*Innen konkrete Informationen über sichere Arbeitsausführung und gesundheitsorientiertes Verhalten am zukünftigen Arbeitsplatz vermittelt. Ergänzend erhält er auch Informationen über den Arbeitsbereich/Abteilung, so zum Beispiel über Arbeitsabläufe und deren Gefährdungen. Der arbeitsplatzbezogene Teil richtet sich nicht nur an neu eingestellte Personen, sondern auch an länger im Unternehmen beschäftigte Mitarbeiter*Innen, die an einen anderen Arbeitsplatz oder in einen anderen Arbeitsbereich versetzt wurden. Die zumindest jährlichen Folgeunterweisungen haben nicht die Aufteilung in einen allgemeinen und einen arbeitsplatzbezogenen Teil. Sie wiederholen wichtige Inhalte und stellen neue Gefährdungen und Schutzmaßnahmen vor.
Mitarbeiter*Innen, die im Zuge der Arbeitnehmerüberlassung in einem Betrieb arbeiten, sind laut Arbeitsrecht Mitarbeiter*Innen des jeweiligen Zeitarbeitsunternehmen. Sie werden jedoch im Entleiher-Unternehmen wie alle anderen Beschäftigten auch in die dortigen Arbeitsprozesse vollständig eingebunden, der Arbeitgeber des Entleiher-Unternehmens ist ihnen daher auch weisungsbefugt. Daraus ergibt sich, dass dieser Unternehmer auch zuständig für die Unterweisung seiner Leiharbeiter*Innen ist. Die Inhalte und Fristen für die Unterweisungen sind dieselben wie bei den festangestellten Beschäftigten.
Fremdarbeiter*Innen müssen zu den spezifischen Gefährdungen an Ihrem Einsatzort ebenso wie Besucher*Innen oder Speditionsfahrer*Innen vom Unternehmen, bei welchen sie eingesetzt werden oder welches sie besuchen eine Sicherheitsunterweisung bekommen, in welcher auf die spezifischen Gefährdungen an Ihrem Einsatzort, bei Ihrem Besuch oder beim Befahren des Geländes, eingegangen wird.
Fortsetzung folgt