Rechte von Beschäftigten, Mitbestimmung des Betriebsrats, Versicherungsschutz – mobiles Arbeiten zieht viele Fragen nach sind. Vor allem dann, wenn Mitarbeitende ihren flexiblen Arbeitsplatz außerhalb Deutschlands einrichten.
Nachdem zum 1. Juli 2021 der pandemiebedingte kurzeitige Anspruch auf Homeoffice weggefallen ist, liegt die Bewilligung mobiler Arbeit wieder im Hoheitsbereich des Arbeitgebers. Klar ist allerdings, dass viele Unternehmen und Firmenchefs Errungenschaften, die sich als gut praktikabel und von Mitarbeiter: innen geschätzt etabliert haben, nicht zurückfahren wollen. Ganz vorn dabei sind Homeoffice-Regelungen, die während Corona von der Ausnahme zur Regel geworden sind.
Doch auch hier sind Sonderfälle denkbar, zum Beispiel, wenn Beschäftigte aus dem Ausland heraus arbeiten wollen. Dann ist unbedingt zu prüfen, ob eine Arbeitserlaubnis erforderlich wird, was insbesondere in Nicht-EU-Staaten der Fall sein kann. Zu beachten sind auch mögliche Sonderregelungen im Ausland, zum Beispiel zu Arbeitsschutz oder Arbeitszeiten, die deutsches Recht verdrängen, selbst wenn dieses von den Arbeitsvertragsparteien als maßgeblich vereinbart wurde.
Wichtig: Beim Homeoffice als eine Form der mobilen Arbeit bestimmt der Betriebsrat mit, § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG. Diese Neuregelung ist ein Auffangtatbestand, der neben anderen etablierten Mitbestimmungsrechten besteht, zum Beispiel bezüglich Fragen der Arbeitszeitgestaltung.
Klarheit bei Arbeitsunfall
Eine weitere Neuregelung, die mehr Klarheit beim Homeoffice bringen soll, ist in neuen § 8 Abs. 1 SGB VII zu finden: Demnach gilt im Homeoffice der Unfallversicherungsschutz in gleicher Weise wie im Betrieb. Liegt also ein Arbeitsunfall vor, dann sind Betroffene unfallversichert, auch außerhalb Deutschlands.
Möchte der Betriebsrat Klarheit schaffen, sollte mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zum Homeoffice/mobilen Arbeiten ausgehandelt werden, die auch Auslandsaufenthalte regelt und sich auch mit Fragen befasst, wie beispielsweise Arbeitsmittel und Kosten für abwesenheitsbedingte Mehraufwendungen (Spesen).